Das Kabinett in Baden-Württemberg hat in seiner Sitzung am 31. Januar 2006 eine Bundesratsinitiative beschlossen mit dem Ziel, das Vereinsrecht in Deutschland zu modernisieren. "Mit der Modernisierung des Vereinsrechts wollen wir überkommene Strukturen an die Bedürfnisse des modernen Rechtsverkehrs anpassen und dadurch das Ehrenamt im Verein weiter stärken", sagten Ministerpräsident Günther H. Oettinger und Justizminister Prof. Dr. Ulrich Goll im Anschluss an die Sitzung.
In den Gesetzentwurf, mit dem vor allem überflüssige Bürokratie abgebaut und Förmlichkeiten auf das Notwendigste beschränkt werden sollen, seien auch Anregungen von Verbänden sowie des Landesbeauftragten für Bürokratieabbau, Deregulierung und Aufgabenabbau eingeflossen. "Gegenwärtig muss man beispielsweise bei der Anmeldung zum Vereinsregister noch zwei Stellen aufsuchen. Zunächst einen Notar oder Ratschreiber, um die Erklärung dort öffentlich beglaubigen zu lassen, dann das Amtsgericht, um die Anmeldung zu bewirken. Das halte ich für überflüssigen Zeit- und Verwaltungsaufwand. Um hier unnötige Reibungsverluste zu vermeiden, sollen alle Förmlichkeiten künftig komplett beim Amtsgericht erledigt werden können", erklärte Justizminister Goll. Auch sei vorgesehen, den einzelnen Ländern die Möglichkeit zu eröffnen, die Führung des Vereinsregisters auf andere Stellen als die Amtsgerichte zu übertragen.
Neben den formalen Vereinfachungen, ist es ein zweites Ziel des Entwurfes, die ehrenamtliche Tätigkeit zu stärken. "Es darf dann aber nicht so sein, dass ausgerechnet diejenigen, die sich am stärksten engagieren, das größte Risiko zu tragen haben." erklärte Oettinger. Deshalb trage der Entwurf auch den Anforderungen einer Risikominderung für ehramtlich Tätige Rechnung. "Keine Fehler macht nur, wer gar nichts tut. Wir wollen aber, dass in den Vereinen weiterhin viel getan wird. Fehler sollen nicht schon bei jeder Fahrlässigkeit dazu führen, Schadensersatz zahlen zu müssen."
Einschränkungen im Vergleich zu derzeitigen Lage macht der Entwurf in puncto Rechtsvertretungsbefugnis und Rechtsfähigkeit. So soll es nach Vorstellungen Baden-Württembergs in Zukunft nicht mehr von der internen Beschlussfassung des Vereins abgehängig sein, ob und wie der Vorstand oder eines seiner Mitglieder alleinvertretungsberechtigt ist. An die Stelle eines Beschlusses soll in aller Regel die Eintragung im Vereinsregister konstitutiv für die Vertretungsbefugnis sein. Nach Auffassung der Landesregierung bliebe den eingetragenen Vereinen ebenso wie den das Vereinsregister führenden Stellen Rückfragen erspart. Mit dieser rechtlichen Neuorientierung einher gehen soll die Aufhebung der Unterscheidung von rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen nicht-wirtschaftlichen Vereinen im Sinne des Vereinsrecht. Künftig wären dann alle nicht-wirtschaftlichen Vereine ohne Rücksicht auf eine Eintragung im Vereinsregister rechtsfähig und nähmen von Beginn an als Verein im Rechtsverkehr teil, erklärte Goll. (13. Feb. 2006, tr, Quelle: Pressemitteilung)
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