Wie das Kammergericht Berlin in einer Entscheidung am 30. Juni 2006 entschied, kann ein Link, der im redaktionellen Umfeld nicht klar als Verlinkung zum vorgestellten Dienstleister ersichtlich ist, eine Form unzulässiger Werbung darstellen, wenn nicht ersichtlich ist, dass es sich um eine Anzeige handelt und zu einer Werbeseite führt.
Im vorliegenden Fall ging es um redaktionell gestaltete Werbung in einem Bericht zu Finanzanlagen in einer Internet-Zeitung. Nach Ansicht des Gerichts werte "die Werbung für das beworbene Produkt wegen der großen Wertschätzung des Lesers für journalistische Beiträge erheblich auf, so dass dieser Werbeplatz für den Auftraggeber der Werbung deutlich attraktiver sein kann". Das mache die Internet-Zeitung "für Leser interessanter, die Werbeanzeigen eher langweiligen als - scheinbar oder tatsächlich - journalistisch unabhängig gestaltete Beiträge". (10. Aug. 2006, tr)
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