Pressemitteilung | BÄK Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern) e.V.

118. Deutscher Ärztetag / Ärztetag fordert Nachbesserungen an Anti-Korruptionsgesetz

(Frankfurt am Main) - "Statt Fehlentwicklungen zu beheben, die Ursachen für Kriminalität sein können, wird ausschließlich auf die Mittel des Strafrechts zurückgegriffen." Dies kritisierten die Abgeordneten des Deutschen Ärztetages an dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf für ein Anti-Korruptionsgesetz. Das Ärzteparlament warnte davor, Ärzte ohne fundierte Analyse korruptiver Strukturen und Mechanismen einem gesonderten Straftatbestand zu unterwerfen. Bei der Formulierung des Gesetzesentwurfs zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen habe es die Politik versäumt, die Ursachen der Korruption zu analysieren. Notwendig seien valide Erkenntnisse über normabweichende Auffälligkeiten sowie belastbare Statistiken über die Struktur, den Umfang und den Anteil bestimmter Personengruppen an der Korruption.

Die Ärzteschaft befürchtet eine massive Rechtsunsicherheit innerhalb der Ärzteschaft und des Gesundheitswesens, sollte das Gesetz in seiner jetzigen Form umgesetzt werden. Das Strafrecht dürfe aufgrund des verfassungsmäßigen Verhältnismäßigkeitsprinzips stets nur ultima ratio sein. "Schon insofern bedarf es eines besonderen Unrechtsgehalts und einer präzisen Definition sämtlicher Tatbestandsmerkmale." Die geplante Strafrechtsnorm sei jedoch aufgrund ihrer Unbestimmtheit als verlässliches Instrument zur Korruptionsbekämpfung vollkommen ungeeignet.
Das Gesetz müsse die Geberseite in gleichem Maße erfassen wie die Nehmerseite, forderte der Ärztetag. "Korruption findet nicht nur auf einer Seite statt. Der Gesetzgeber ist daher aufgefordert, auch beide Seiten gleich zu behandeln." So könnten die Bundesländer Regelungen im Rahmen des Krankenhausrechts erlassen, um branchenwidriges Verhalten durch Krankenhäuser und deren Träger zu verhindern.

Darüber hinaus vermisst der Ärztetag eine klare Definition zur Abgrenzung gesundheitspolitisch gewollter Kooperationen nach SGB V. Es bestehe die Gefahr, dass die sektorenübergreifende Zusammenarbeit unter den gesetzlich vorgesehenen Paragrafen des SGB V staatsanwaltliche Ermittlungen nach sich zögen. Dies sei nicht im Sinne einer Verzahnung der Leistungsbereiche des Gesundheitswesens und schade den Patienten.

Auch das Einwerben von Drittmitteln im Sinne einer anwendungsbezogenen Forschung darf nach Auffassung der Abgeordneten keine strafrechtliche Relevanz haben. Die Arbeit mit Drittmitteln sei "hochschulpolitisch in hohem Maße erwünscht".

In einem weiteren Antrag forderte der Ärztetag, die sogenannte "Unrechtsvereinbarung" als Tatbestandsvoraussetzung beizubehalten. Diese Vereinbarung schütze die Ärzte davor, unbewusst in Strafbarkeitsrisiken gelockt zu werden.

Der 118. Deutsche Ärztetag tagt vom 12. bis 15. Mai 2015 in Frankfurt am Main. Weitere Informationen finden Sie unter http://www.bundesaerztekammer.de/aerztetag/118-deutscher-aerztetag-2015/. Folgen Sie der Bundesärztekammer unter #daet15 auch auf Twitter und halten Sie sich über die Diskussionen des Ärztetages auf dem Laufenden.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern) e.V. Pressestelle Herbert-Lewin-Platz 1, 10623 Berlin Telefon: (030) 4004560, Fax: (030) 400456-388

(sy)

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