Pressemitteilung | Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V.

Abkürzungen der Pflichtangaben nach § 16a EnEV bei Immobilienanzeigen

(Berlin) - Am 1. Mai tritt die novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in Kraft. Für die Vermarktung von Immobilien mittels Anzeigen werden sich damit erhebliche Änderungen ergeben. Die EnEV 2014 verpflichtet zur Angabe bestimmter Energiemerkmale in kommerziellen Medien. Das Inserat muss dann bestimmte Pflichtangaben enthalten, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt der Insertion liegt ein gültiger Energieausweis vor. "Vor allem in Printmedien werden die Anzeigenkosten durch die Pflichtangaben in die Höhe getrieben", sagt Sun Jensch, Geschäftsführerin des IVD Bundesverband.

Um hohe Anzeigenkosten zu sparen, können in den Anzeigen Abkürzungen verwendet werden. "Dies ist grundsätzlich zulässig", erklärt Jensch. "Problematisch ist allerdings, dass das zuständige Bundesministerium kein offizielles Abkürzungsverzeichnis erstellt hat." Trotz aller Vorsicht könne es daher zu Abmahnungen kommen, wenn die Abkürzungen von Laien missverstanden werden. "Hier wird erst die Rechtsprechung in den nächsten Jahren Klarheit schaffen", so Jensch weiter.

Die nachfolgenden Abkürzungen können verwendet werden, sofern das Abkürzungsverzeichnis entsprechend mit abgebildet wird. "Die isolierte Verwendung kann gegebenenfalls zu Abmahnungen führen, da der Adressat nicht eindeutig erkennen kann, was abgekürzt wurde", sagt Jensch.

Mögliche Abkürzungen:

1. Die Art des Energieausweises (§ 16a Abs. 1 Nr. 1 EnEV)
Verbrauchsausweis: V
Bedarfsausweis: B

2. Der Energiebedarfs- oder Energieverbrauchswert aus der Skala des Energieausweises in kWh/(m²a) (§ 16a Abs. 1 Nr. 2 EnEV), zum Beispiel 257,65 kWh

3. Der wesentliche Energieträger (§ 16a Abs. 1 Nr. 3 EnEV)
- Koks, Braunkohle, Steinkohle: Ko
- Heizöl: Öl
- Erdgas, Flüssiggas: Gas
- Fernwärme aus Heizwerk oder KWK: FW
- Brennholz, Holzpellets, Holzhackschnitzel: Hz
- Elektrische Energie (auch Wärmepumpe), Strommix: E

4. Baujahr des Wohngebäudes (§ 16a Abs. 1 Nr. 4 EnEV) Bj, zum Beispiel Bj 1997

5. Energieeffizienzklasse des Wohngebäudes bei ab 1. Mai 2014 erstellten Energieausweisen (§ 16a Abs. 1 Nr. 5 EnEV)
A+ bis H, zum Beispiel B

Eine Anzeige könnte, wenn die verwendeten Abkürzungen veröffentlicht sind, wie folgt lauten:

Verbrauchsausweis, 122 kWh/(m²a), Fernwärme aus Heizwerk, Baujahr 1962, Energieeffizienzklasse D

mögliche Abkürzung:
V, 122 kWh, FW, Bj 1962, D

Gibt die Zeitung oder das Portal, in denen inseriert wird, ein eigenes Verzeichnis vor, sollte dieses unbedingt verwendet werden. Gibt es kein Abkürzungsverzeichnis, sind Abkürzungen unzulässig, soweit hieraus nicht deutlich wird, was abgekürzt wurde.

Quelle und Kontaktadresse:
Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V. Jürgen Michael Schick, Bundespressesprecher / Vizepräsident, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Littenstr. 10, 10179 Berlin Telefon: (030) 275726-0, Fax: (030) 275726-49

(cl)

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