Pressemitteilung | Steuerberaterverband Thüringen e.V.

Ablehnung des Kindergelds bei dualem Studium: Einspruch empfohlen!

(Erfurt) - Studenten können aufatmen. Wer ein duales Studium absolviert, kann im Einzelfall bis zum Abschluss des Studiums Anspruch auf Kindergeld haben. Das entschied in einem jüngst veröffentlichten Urteil das Finanzgericht Münster und stärkte somit die finanziellen Spielräume der Studentinnen und Studenten.

"Das Kindergeld ist keine Sozialleistung, sondern vielmehr eine steuerliche Ausgleichszahlung, welche die Grundversorgung des Nachwuchses schützen soll", erklärt der Steuerberaterverband Thüringen. "Mit diesem sehr zu begrüßenden Urteil wird die Versorgung jetzt auch nach einem ersten Abschluss innerhalb eines dualen Studiums gewährleistet. Allerdings ist die zugrunde liegende Rechtsfrage noch nicht endgültig geklärt. Weil andere Gerichte zum Kindergeldanspruch während eines dualen Studiums Gegenteiliges entschieden haben, muss sich jetzt der Bundesfinanzhof mit dem Thema befassen."

Ein duales Studium dauert in der Regel drei Jahre und beinhaltet regelmäßig einen integrierten Berufsabschluss. Dabei werden die Theoriephasen an der Hochschule von Praxisphasen in einem Unternehmen abgewechselt. "Solche Ausbildungskombinationen sind für das Kindergeld problematisch, da für Kinder ab Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum 25. Geburtstag nur unter engen Voraussetzungen der Anspruch weiter besteht. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums entfällt das Kindergeld grundsätzlich, wenn das Kind einer Erwerbstätigkeit nachgeht." erläutert der Steuerberaterverband Thüringen die Gesetzeslage. "Arbeitet der Student nach dem integrierten Berufsabschluss im Unternehmen mehr als 20 Stunden wöchentlich, steht das Kindergeld auf der Kippe."

Allerdings ist nach dem Gesetz nicht jede Erwerbstätigkeit schädlich. Befindet sich der Jugendliche in einem weiteren Ausbildungsdienstverhältnis, steht dem Kindergeld auch eine wöchentliche Arbeitszeit von über 20 Stunden nicht entgegen. Das Finanzgericht Münster (Az.: 4 K 635/14 Kg) hat jetzt zum dualen Studium entschieden, dass das Kind sich trotz Abschluss seiner Berufsausbildung weiter in einem Ausbildungsdienstverhältnis befinden kann, wenn die Gesamtumstände für einen vorgefertigten Plan sprechen.
"Falls die Familienkasse in so einem Fall den Antrag auf Kindergeld ablehnt, sollten die Betroffenen Einspruch einlegen und sich auf das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (Az.: XI R 1/14) berufen." empfiehlt der Steuerberaterverband Thüringen. "Das Einspruchsverfahren ruht in diesem Fall bis zur höchstrichterlichen Entscheidung kraft Gesetzes."

Quelle und Kontaktadresse:
Steuerberaterverband Thüringen e.V. Martin Wiederhold, Geschäftsführer Kartäuserstr. 27a, 99084 Erfurt Telefon: (0361) 558330, Fax: (0361) 5583320

(cl)

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