Pressemitteilung | Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV)

Abwägung: Freiheit gegen Gleichbehandlung / DAV begrüßt die Umsetzung der Europäischen Rassismusrichtlinie in einem zivilrechtlichen Antidiskriminierungsgesetz

(Berlin) - Verschiedenen Verlautbarungen der Bundesministerin der Justiz, Brigitte Zypries, zur Folge, plant die Bundesregierung bei der Umsetzung der Europäischen Richtlinie zur Verhinderung der Diskriminierung im Privatrechtsverkehr (Richtlinie 2000/43/EG), sich eng an deren Vorgaben zu orientieren. Danach soll beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, niemand aufgrund seiner ethnischen Herkunft oder Rasse benachteiligt werden. Die Ächtung der Benachteiligung aufgrund weiterer Merkmale wie z. B. der Religion, des Alters oder der sexuellen Identität, die noch in der letzten Legislaturperiode in einem Diskussionsentwurf vorgesehen war, soll nicht weiter verfolgt werden.

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt in seiner jetzt übergebenen Stellungnahme die Zielrichtung der Bundesministerin der Justiz und die damit verbundene deutliche Stärkung der rechtlichen Situation der betroffenen Personengruppen. Er begrüßt auch die Beschränkung des Vorhabens auf die Vorgaben der Richtlinie, weil dadurch der Vertragsfreiheit, vor allem der Freiheit der Auswahl des Vertragspartners, der gebotene Raum belassen wird.

"Der Vertragsabschluss erfordert ein Mindestmaß an Vertrauen in den anderen. Dieses Vertrauen lässt sich nicht vorschreiben und im privaten Bereich auch nicht kontrollieren. Der Vermieter einer Einliegerwohnung muss deshalb in seiner Entscheidung frei sein, wen er als Mieter nimmt. Für Wohnungsbaugesellschaften tritt dagegen das Element persönlichen Vertrauens hinter dem Interesse auf Chancengleichheit z. B. ausländischer Wohnungssuchenden zurück," so Rechtsanwalt Dr. Georg Maier-Reimer, Vorsitzender des Zivilrechtsausschusses des DAV. Die Richtlinie sei so zu verstehen, dass sie nur Waren oder Dienstleistungen erfasst, die einer Vielzahl von Personen zur Verfügung stehen. Dies ist z. B. der Zugang zu Verkehrsmitteln, Gaststätten, Warenhäusern u.ä. Die Richtlinie gelte jedoch nicht für Privatverkäufe oder/ -vermietungen, da hier ein besonderes Vertrauensverhältnis bzw. eine besondere persönliche Nähe Voraussetzung oder Folge des Vertrages sei.

Die Zulassung selbständiger Verbandsklagen wegen tatsächlicher oder angeblicher Diskriminierung hält der DAV hingegen für bedenklich. Die im Falle einer solchen selbständigen Verbandsklage zu erwartende "Kommerzialisierung des Minderheitenschutzes" würde auch zu einer Mehrbelastung der Justiz führen.
Die Stellungnahme zu einem Antidiskriminierungsgesetz (Nr. 21/03 aus Mai 2003) finden Sie im Internet unter www.anwaltverein.de/03/05/index.html .

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV) Littenstr. 11, 10179 Berlin Telefon: 030/7261520, Telefax: 030/726152190

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