Pressemitteilung | Verbraucherzentrale Sachsen e.V.

Achtung, Nachrüstpflichten! / Was Hauseigentümer bis zum Jahresbeginn prüfen sollten

(Leipzig) - Mit Inkrafttreten der aktuellen Energieeinspar-Verordnung (EnEV) am 01.05.2014 wurden auch die bereits schon länger bestehenden Nachrüstverpflichtungen für Hauseigentümer präzisiert.

Diese betreffen zum einen die Dämmung der obersten Geschossdecke, die Dämmung von Heizleitungen sowie den Austausch alter Heizkessel. Sie müssen bis Ende 2015 umgesetzt werden und gelten bei Vorliegen bestimmter Kriterien entsprechend weiter.

Bereits seit 2009 gibt es für Hauseigentümer die nachträgliche Pflicht zur Dämmung der obersten "ungedämmten" Geschossdecke. Da es viele Unklarheiten zu dieser Formulierung gab, wurde in der aktuell gültigen EnEV nun bestimmt, dass nur Geschossdecken betroffen sind, die bisher noch nicht die gesetzlichen Mindestanforderungen an den Wärmeschutz einhalten. Dazu wird auf eindeutige Festlegungen der DIN-Norm 4108/ Teil 2 Bezug genommen. "Damit konnten die bisher unterschiedlichen Auslegungen dieser Nachrüstpflicht abschließend geklärt werden", so Carla Groß, Energieexpertin bei der Verbraucherzentrale Sachsen, "wenngleich weiter Beratungsbedarf besteht."

Zugängliche Decken beheizter Räume gegen unbeheizten Dachraum müssen auf einen maximalen Wärmedurchgangswert (so genannter u-Wert) von 0,24 W/ m²K gedämmt werden, wenn sie die genannte Baunorm zum Mindestwärmeschutz nicht erfüllen. Alternativ, kann der Eigentümer auch das darüber liegende Dach entsprechend dämmen. Bisher ungedämmte und zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, unterliegen nach wie vor einer Dämmpflicht.

Die bestehende Nachrüstpflicht zum Austausch alter Heizkessel wurde in der aktuellen EnEV konkretisiert. Es ist nun ein maximales Alter der Heizanlage von 30 Jahren als Austausch-Kriterium benannt. Damit sind die meisten Heizungen in den neuen Bundesländern gar nicht betroffen, da sie seit der Wende nahezu alle bereits durch Niedertemperatur- oder Brennwertkessel ersetzt wurden. Diese genießen nun Bestandsschutz und können weiter betrieben werden, ebenso wie

- Heizanlagen bei einer Nennleistung unter 4 KW oder über 400 kW
- Heizkessel für marktunübliche Brennstoffe
- reine Warmwasserbereitungsanlagen
- Küchenherde

Geräte, die hauptsächlich ausgelegt sind, um den Raum in dem sie aufgestellt sind zu beheizen die jedoch auch Warmwasser für die Zentralheizung und für sonstigen Gebrauch liefern.

Weiterhin gibt es für alle genannten Nachrüstpflichten Ausnahmen für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 01. Februar 2002 selbst bewohnt hat.
In diesem Fall sind die genannten Pflichten erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 01. Februar 2002 vom neuen Eigentümer zu erfüllen. Dessen Frist zur Erfüllung beträgt dann zwei Jahre.

Quelle und Kontaktadresse:
Verbraucherzentrale Sachsen e.V. Pressestelle Katharinenstr. 17, 04109 Leipzig Telefon: (0341) 696290, Fax: (0341) 6892826

(dw)

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