Pressemitteilung | Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V.

Aktuelles BGH-Urteil erleichtert Abrechnungspraxis / Mieter haben nur in Ausnahmefällen Anspruch auf Fotokopien der Belege für die Betriebskostenabrechnung / Vermieter sind in der Regel nicht dazu verpflichtet, vorweg Kosten von der Abrechnung abzuziehen / Urteil beendet bisher uneinheitliche Rechtsprechung

(Berlin) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem gestern veröffentlichten Urteil die Abrechnungspraxis für Betriebskosten weiter erleichtert (Az. VIII ZR 78/05). Die Richter entschieden, dass Mieter von nicht preisgebundenem Wohnraum nur in Ausnahmefällen Anspruch auf Fotokopien der Abrechnungsbelege gegenüber dem Vermieter haben. Zudem sind Vermieter nicht dazu verpflichtet, in der Betriebskostenabrechnung Kosten für im selben Gebäude befindliche Gewerbeflächen vorweg abzuziehen, insofern diese nicht zu einer deutlich ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der Mieter führen.

Der Immobilienverband Deutschland (IVD) begrüßt die Entscheidung: „Das Urteil vereinfacht die Abrechnungspraxis und beendet die bisher uneinheitliche Rechtsprechung“, sagt Jürgen Michael Schick, Vizepräsident und Sprecher des IVD. „Gleichzeitig wird der Mieter nicht wesentlich benachteiligt, denn er kann alle Belege wie bisher auch beim Vermieter einsehen.“

Ausnahmen wird es künftig nur noch dann geben, wenn dem Mieter die Einsichtnahme in die Original-Unterlagen beim Vermieter nicht zumutbar ist. „Das ist nach laufender Rechtssprechung zum Beispiel der Fall, wenn der Mieter die Unterlagen aus gesundheitlichen Gründen nicht vor Ort einsehen kann oder wenn der Wohnort des Mieters und der Sitz des Vermieters sehr weit auseinander liegen“, sagt die Mietrechtsexpertin Rechtsanwältin Simone Engel von der Kanzlei Bethge & Partner in Hannover.

Im Urteil heißt es, „der Vermieter kann ein berechtigtes Interesse daran haben, den Mieter auf die Einsichtnahme in die Rechnungsbelege zu verweisen“ – um so nämlich beispielsweise den durch die Anfertigung von Fotokopien entstehenden zusätzlichen Aufwand zu vermeiden. „Zudem kann der Vermieter dem Mieter mögliche Unklarheiten über die Abrechnung im Gespräch sofort erläutern, wenn der Mieter zu ihm kommt, statt sich Kopien schicken zu lassen“, so Schick. „Auf diese Weise werden Missverständnisse vermieden und auch zeitliche Verzögerungen, die dadurch entstehen, dass der Mieter weitere Kopien zur Erläuterung anfordert.“

Laut BGH würde das Interesse des Vermieters „nicht hinreichend berücksichtigt, wenn er dem Mieter stets auch gegen Kostenerstattung auf dessen Anforderung hin Belegkopien zu überlassen hätte“. Im konkreten Fall hatte der Mieter sich rund 300 Kopien von Abrechnungsbelegen übermitteln lassen.

Zudem entschieden die Richter, dass bei der Betriebskostenabrechnung eines Vermieters von nicht preisgebundenem Wohnraum ein Vorwegabzug der Kosten, die auf die in einem gemischt genutzten Gebäude befindlichen Gewerbeflächen entfallen, jedenfalls dann nicht geboten ist, wenn sie nicht zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der Wohnraummieter führen. Das gilt zumindest dann, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Vorgeschrieben ist ein Vorwegabzug lediglich für bestimmte Mietverhältnisse im öffentlich geförderten Wohnungsbau.

„Dem Wohnungsmieter entsteht kein Nachteil, wenn er durch die Umlage der auf das Gebäude entfallenden Gesamtkosten nach einem einheitlich für alle Mieter geltenden Maßstab nicht schlechter gestellt wird als im Falle einer Voraufteilung zwischen Wohn- und Gewerbeflächen“, so der BGH.

Quelle und Kontaktadresse:
Immobilienverband Deutschland (IVD), (ehemals Ring Deutscher Makler Bundesverband e.V. (RDM)) Pressestelle Littenstr. 10, 10179 Berlin Telefon: (030) 275726-0, Telefax: (030) 275726-49

(tr)

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