Pressemitteilung | Steuerberaterverband Thüringen e.V.

Arbeiten an den Feiertagen: Und der Zuschlag geht an...

(Erfurt) - Es ist wieder soweit: In wenigen Tagen wird mit den Osterfeiertagen die diesjährige Feiertags- und Brückentags-Saison eingeläutet. Doch während die einen bereits große Pläne machen, um mit möglichst wenig Urlaubstagen viele "Frei"tage zu gewinnen, muss manch anderer auch an den Feiertagen fleißig arbeiten gehen. Ein kleiner Trost sind dann zumeist die vom Arbeitgeber gezahlten Sonn- und Feiertagszuschläge on top zum normalen Arbeitsentgelt. Aber wer - Arbeitnehmer, Fiskus oder Sozialversicherung - erhält am Ende eigentlich wieviel vom Zuschlag?

Damit der Zuschlag steuerfrei bleibt, muss dieser zwingend neben dem laufenden Arbeitslohn für eine tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt werden und darf für Sonntagsarbeit 50 Prozent, für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent und für Nachtarbeit i. d. R. 25 Prozent des regelmäßigen Stundenlohns nicht übersteigen. Auch der begünstigte Stundenlohn ist begrenzt. Steuerfrei bleiben Beträge bis zu 50 Euro je Stunde. In der Sozialversicherung ist das Entgelt bis 25 Euro je Stunde beitragsfrei.

Am Beispiel: Bei einem regelmäßigen Stundenlohn von 20 Euro und einem arbeitsvertraglich geregelten Zuschlag für Sonntagsarbeit in Höhe von 50 Prozent, beträgt der Zuschlag 10 Euro je Stunde. Dieser bleibt in voller Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei. Anders hingegen bei einem laufenden Stundenlohn von 60 Euro. In diesem Fall beträgt der Zuschlag für Sonntagsarbeit 30 Euro je Stunde. Davon bleiben jedoch nur 25 Euro je Stunde lohnsteuerfrei (50 Prozent von 50 Euro) und 12,50 Euro je Stunde sozialversicherungsfrei (50 Prozent von 25 Euro). Ist der Sonntag zugleich Feiertag, kann anstelle des Sonntagszuschlags der höhere Feiertagszuschlag steuerfrei gezahlt werden. In der gesetzlichen Unfallversicherung spielen die betraglichen Grenzen wiederum keine Rolle. Dort zählen auch steuerfreie Zuschläge zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.

Der Steuerberaterverband Thüringen aus Erfurt weist überdies darauf hin, dass die tatsächliche begünstigte Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszeit stets - z. B. durch Stundenzettel - nachzuweisen ist. Für pauschale Zuschläge wird die Steuerfreiheit grundsätzlich nicht gewährt, es sei denn, es handelt sich um Vorschüsse bzw. Abschlagszahlungen, die im Laufe des Kalenderjahres entsprechend verrechnet werden.

Sie haben zwar an Ostern frei, statt des Osternestes suchen Sie jedoch noch einen guten Steuerberater zur Unterstützung bei Ihrer Steuererklärung 2013? In diesem Fall empfiehlt Ihnen der Steuerberaterverband den Steuerberater-Suchservice des Deutschen Steuerberaterverbands e. V. unter http://www.dstv.de/suchservice/steuerberater-suchen zu nutzen. Dort finden Sie schnell qualifizierte Hilfe zu steuerlichen Angelegenheiten in Ihrer Nähe.

Der Steuerberaterverband Thüringen ist der Berufsverband der Angehörigen der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Thüringen. Er ist Mitglied im Deutschen Steuerberaterverband (DStV e. V.), der auf nationaler und europäischer Ebene die Interessen von 36.500 Mitgliedern vertritt. Ziel ist die Wahrung und Förderung der berufsständischen Kompetenzen und die Stärkung des wirtschaftlichen Mittelstands.

www.twitter.com/stbverband
http://www.facebook.de/stbverband

Quelle und Kontaktadresse:
Steuerberaterverband Thüringen e.V. Martin Wiederhold, Geschäftsführer Kartäuserstr. 27a, 99084 Erfurt Telefon: (0361) 558330, Fax: (0361) 5583320

(wl)

NEWS TEILEN: