Pressemitteilung | Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e.V. (BDA)

Arbeitgeberpräsident Hundt: Das „Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz“ wird ohne kräftige Nachbesserungen zu steigenden Beitragssätzen führen

(Berlin) - Der Gesetzentwurf zum „Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetzes“ wird seinem Namen nicht gerecht. Der Gesetzentwurf würde bis 2030 zu einem Beitragssatzanstieg auf 22,0 Prozent und damit zu einer Zusatzbelastung der Beitrags- und Steuerzahler in Höhe von 26 Mrd. Euro pro Jahr führen.

Langfristig wären sogar noch deutlich höhere Beitragssätze die Folge. Das ist wachstums- sowie arbeitsplatzfeindlich und schädlich für die gesetzliche Rentenversicherung. Hier besteht erheblicher und dringender Nachbesserungsbedarf, erklärte Arbeitgeberpräsident Dr. Dieter Hundt heute in Berlin.

Bei dem vorliegenden Gesetzentwurf fehlt vor allem eine Reform der Anspruchsvoraussetzungen und Anrechnungsmodalitäten der Hinterbliebenenversorgung sowie die von der Rürup-Kommission vorgeschlagene weitere schrittweise Anhebung der abschlagsfreien Regelaltersgrenze ab 2011 vom 65. auf das 67. Lebensjahr. Mit diesen beiden Maßnahmen wird der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung dauerhaft unter 20 Prozent begrenzt.

Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf aber auch richtige und unverzichtbare Reformmaßnahmen zur Fortentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung. Das gilt insbesondere für die Einführung eines Nachhaltigkeitsfaktors in die Rentenanpassungsformel zur Berücksichtigung des demografisch bedingt steigenden Rentner-Beitragszahler-Quotienten. Allerdings darf die Wirkung des Nachhaltigkeitsfaktors durch Ausnahmeregelungen wie die vorgesehenen Niveausicherungsklauseln nicht verwässert werden. Dies würde gerade in wirtschaftlich schlechten Zeiten Beitragssatzsteigerungen provozieren, sagte Hundt.

Richtig ist ferner die Streichung einzelner versicherungsfremder Leistungen aus dem Aufgabenkatalog der gesetzlichen Rentenversicherung. Durch den geplanten Wegfall der Renten erhöhenden Anrechnung schulischer Ausbildungszeiten wird das fundamentale Äquivalenzprinzip bzw. die Lohn- und Beitragsbezogenheit der Rente angemessen gestärkt. Dies gilt grundsätzlich auch für den Verzicht auf die pauschale Höherbewertung der ersten 3 Berufsjahre. Widersprüchlich und inkonsequent ist jedoch die stattdessen vorgesehene ungerechtfertigte Privilegierung besonderer nichtakademischer Ausbildungszeiten, mit der erneut eine versicherungsfremde Belastung für die Rentenversicherung geschaffen wird, erklärte Hundt.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e.V. (BDA) Breite Str. 29, 10178 Berlin Telefon: 030/20330, Telefax: 030/20331055

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