Pressemitteilung | BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft e.V.

Auf Verwaltungsvorschrift zum Europäischen Abfallverzeichnis verzichten

(Berlin) - Die europäische Abfallverzeichnisverordnung ist seit dem 01.01.2002 in Kraft, also seit nahezu zweieinhalb Jahren. In der Verordnung wurden keine Übergangsfristen zur Umsetzung eingeräumt, was insbesondere beim Umgang mit Spiegeleinträgen zunächst Unsicherheiten erzeugte. Um eine gesicherte Entsorgung zu gewährleisten, waren die Beteiligten gehalten, die Vorschriften der AVV praxisgerecht anzuwenden und umzusetzen. Von einigen Bundesländern, vom Umweltbundesamt und von Verbänden wurden dazu Vollzugshinweise erarbeitet und herausgegeben. Diese Praxis hat sich nach Meinung des BDE bewährt und dazu geführt, dass seit Inkrafttreten der AVV die Entsorgung der erzeugten Abfälle auch nach den neuen Regelungen der Abfallverzeichnisverordnung reibungslos erfolgt ist.

„Es stellt sich aus unserer Sicht die Frage , ob nun zweieinhalb Jahre nach Inkrafttreten der AVV die Notwendigkeit für eine Verwaltungsvorschrift für die Zuordnung von Abfällen nach der AVV und insbesondere eine Anleitung zur Zuordnung von Abfällen mit Spiegeleinträgen noch gegeben ist“, so der Hauptgeschäftsführer des BDE, Frank-Rainer Billigmann.

Der BDE ist der Ansicht, dass die Notwendigkeit nicht gegeben und diese Verwaltungs-vorschrift entbehrlich ist. „Es ist zu befürchten, dass die Umsetzung dieses sehr umfangreichen, komplizierten und mittlerweile fast 100 Seiten starken Regelwerkes in der Praxis eine massive Bürokratiewelle für alle Beteiligten auslösen wird mit damit verbundenen zusätzlichen Kosten, ohne dass dadurch die Entsorgung sicherer würde und die Umwelt mehr geschützt würde“, so der zuständige Fachdezernent Hans-Joachim Schulz-Ellermann.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft e.V. (BDE) Tempelhofer Ufer 37, 10963 Berlin Telefon: 030/5900335-0, Telefax: 030/5900335-99

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