Pressemitteilung | Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP) - Geschäftsstelle Berlin

BAP-Hauptgeschäftsführer Thomas Hetz zum neuen Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums für die Zeitarbeit / "Wenig Licht, viel Schatten"

(Berlin) - Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat einen neuen "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze" vorgelegt. Zu diesem Entwurf erklärt Thomas Hetz, Hauptgeschäftsführer des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister (BAP): "Der neue Referentenentwurf aus dem Hause Nahles enthält wenig Licht und viel Schatten für die Zeitarbeitsbranche. Sehr positiv ist, dass die Forderung des BAP umgesetzt wurde, die Branchenzuschlagstarifverträge als Equal Pay anzuerkennen. Die Tarifvereinbarungen der Sozialpartner, mit denen Zeitarbeitskräfte in Stufen an die gleiche Bezahlung vergleichbarer Stammmitarbeiter herangeführt werden, bleiben uneingeschränkt erhalten, und das gilt auch für künftige Branchenzuschlagstarifverträge.

Nicht nachzuvollziehen ist dagegen, dass das BMAS bei seiner nicht handhabbaren und mit vielen Rechtsfragen verbundenen Definition von Equal Pay geblieben ist. Nach wie vor sollen 'sämtliche auf den Lohnabrechnungen vergleichbarer Stammarbeitnehmerinnen und Stammarbeitnehmer des Entleihers ausgewiesenen Bruttovergütungsbestandteile' inklusive vermögenswirksamer Leistungen und Sachbezügen berücksichtigt werden. Da hilft es auch wenig, dass jetzt eine Vermutungsregelung aufgenommen wurde, nach der Equal Pay erfüllt sein könnte, wenn das 'tarifvertraglich geschuldete Arbeitsentgelt' der Branche bezahlt wird, in dem die Zeitarbeitskraft eingesetzt wird. Diese vom BMAS als Erleichterung bei der praktischen Umsetzung von Equal Pay verkaufte Regelung wäre nur wirklich hilfreich, wenn die Vermutung unwiderleglich wäre. Ansonsten sind Klagen von Zeitarbeitnehmern Tür und Tor geöffnet, sodass kein Personaldienstleister diese Regelung rechtssicher anwenden kann. Und auch bei den Sanktionen im Falle von Verstößen gegen Equal Pay hat sich das Ministerium keinen Schritt bewegt und schießt damit immer noch über den Koalitionsvertrag hinaus.

Das gilt ebenfalls für die Sanktionen bei Verstößen gegen die Höchstüberlassungsdauer. Dafür wurde offenbar den Bedenken des BAP gegen den Ausschluss tarifungebundener Kundenunternehmen bei der Tariföffnungsklausel für die Höchstüberlassungsdauer Rechnung getragen. Der neue Referentenentwurf sieht jetzt jedenfalls vor, dass tarifungebundene Kundenbetriebe doch abweichende tarifvertragliche Regelungen zur Höchstüberlassungsdauer übernehmen können, wenn sie eine entsprechende Betriebs- oder Dienstvereinbarung abschließen. Dass die Zeitarbeitsbranche selbst nach wie vor keine eigenen Tarifvereinbarungen zur Höchstüberlassungsdauer treffen können soll, ist nicht hinnehmbar. Der neue Entwurf aus dem Hause Nahles greift also immer noch massiv in die Tarifautonomie der Personaldienstleister ein, und es ist somit mehr als fraglich, ob der Entwurf so überhaupt mit der Verfassung und im Übrigen auch mit Europarecht zu vereinbaren ist. Über die Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag zwischen Union und SPD geht aber auch dieser neue BMAS-Entwurf ohne Frage hinaus!"

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) Pressestelle Universitätsstr. 2-3a, 10117 Berlin Telefon: (030) 206098-0, Fax: (030) 206098-70

(sy)

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