Pressemitteilung | Bundesverband Deutscher Unternehmensberatungen e.V. (BDU) - Hauptgeschäftsstelle Bonn

BDU: Gründung einer Limited-Gesellschaft sollte eingehend überlegt und geprüft werden / Fehleinschätzungen und unzureichende Kenntnisse bei Gründungswilligen können zu gravierenden Nachteilen führen / Unsicherheiten in der Haftungsfrage belasten den Ruf der Gesellschaftsform in Deutschland

(Bonn) - Vor dem Hintergrund steigender Angebote von Vermittlungsagenturen auf Unterstützung bei der Gründung einer britischen Limited-Gesellschaft (Ltd. = limited company by shars) für den Geschäftsbetrieb in Deutschland, rät der Bundesverband Deutscher Unternehmensberater BDU e.V. dem Mittelstand zu mehr Vorsicht. Gerade Neu-Unternehmer unterlägen bei einer zu oberflächlichen Prüfung der Gefahr eines vorschnellen Gründungsabschlusses. Einmal gemachte Fehler führten aber zu gravierenden Nachteilen bei der Fortbestehensprognose der Unternehmen. "Viele Gründungswillige sind sich der weitrechenden Konsequenzen nicht bewusst, die mit einer Ltd. verknüpft sind. Den auf den ersten Blick vor allem im Vergleich zur GmbH günstigen Gründungskosten, stehen zum Beispiel hohe Aufwendungen für Folgekosten, die nach englischem Recht fällig werden können, gegenüber", so BDU-Präsident Rémi Redley. Auch sei die Ltd. mit einem Stammsitz in Großbritannien nicht vollständig - wie nicht selten behauptet - der deutschen Rechtsordnung entzogen. Die Gründer sollten sich daher bei unabhängigen Experten vor ihrer Entscheidung umfassend über Für und Wider der Gesellschaftsform informieren.

Für den bislang weniger guten Ruf der Limited-Gesellschaften in Deutschland sorge nicht zuletzt das mangelnde Haftungskapital, da ein Stammkapital von nicht einmal zwei Euro ausreiche. "Bei Finanzierungsverhandlungen mit den Banken steht dann ganz schnell die Kreditwürdigkeit auf dem Spiel", sagt Albrecht Huber, Vorsitzender des BDU-Fachverbandes Unternehmensgründung und Unternehmensentwicklung. Aber auch Kunden und Zulieferer stünden der Ltd. oft skeptisch gegenüber und diese Vorbehalte könnten die Geschäftsbeziehung durchaus belasten.

Vielen Gründungswilligen sei darüber hinaus nicht klar, dass eine Limited-Gesellschaft mit einer Niederlassung oder Betriebsstätte in Deutschland wie eine GmbH zur Gewerbe und- Körperschaftssteuer veranlagt würde. Auch die in Großbritannien geltenden strengen Veröffentlichungspflichten, bei der beispielsweise jährlich ein Geschäftsbericht beim dortigen Handelsregister einzureichen sei, müssten berücksichtigt werden. Weiterhin müsste regelmäßig eine Gewinn- und Verlustrechnung vorgelegt werden. Hier müssten erhebliche Kosten für externen Rechtsrat einkalkuliert werden. Grundsätzlich sollten vor einer Gründungsentscheidung alle alternativen Unternehmensformen unter Berücksichtigung des Businessplans sowie Festlegungen der Unternehmensziele, -strategien und -kultur sorgfältig und individuell geprüft werden.

Hintergrund: Insbesondere mit Urteilen aus den Jahren 2002/2003 hat der Europäische Gerichtshof klar gestellt, dass neue Unternehmensrechtsformen wie die der englischen Limited in der gesamten EU voll anerkannt werden müssen. Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen. Damit kann auch in Deutschland diese Gesellschaftsform gewählt werden, selbst dann, wenn im Herkunftsland (Großbritannien) keine Geschäfte getätigt werden.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband Deutscher Unternehmensberater e.V. (BDU) Lydia Over, Assistentin des Pressesprechers Zitelmannstr. 22, 53113 Bonn Telefon: 0228/9161-0, Telefax: 0228/9161-26

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