Pressemitteilung | Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung e.V. (BGL)

BGL interveniert erneut gegen Bußgeldpraxis in Luxemburg

(Frankfurt am Main) – Die obligatorische Benutzung von Transitstrecken in Luxemburg verstößt nach Ansicht des BGL gegen europäisches Recht. Das Großherzogtum schreibt seit geraumer Zeit dem Transitverkehr mit Fahrzeugen über 3,5 t die Benutzung bestimmter, genau festgelegter Autobahnstrecken vor. Begründet wird diese Vorschrift damit, sie diene der Verkehrssicherheit und dem Verkehrsfluss. Allerdings ist selbst das kurzzeitige Verlassen der Transitautobahn, beispielsweise um Autohöfe oder sonstige Einrichtungen nutzen zu können, rechtswidrig und wird mit einem Bußgeld geahndet. Damit will Luxemburg offensichtlich dem durch „Tanktourismus“ wachsenden Verkehrsaufkommen entgegenwirken.

Die Befugnis der Mitgliedstaaten zum Erlass solcher verkehrslenkenden Maßnahmen darf jedoch nach Ansicht des BGL nicht zu Beschränkungen des freien Warenverkehrs führen oder Gebietsfremde diskriminieren. Dem Transitverkehr muss es auch weiterhin möglich sein, Dienstleistungen außerhalb der Autobahn in Anspruch zu nehmen oder Lenkzeitunterbrechungen abseits der Autobahnen durchzuführen. Die luxemburgische Ahndungspraxis ist nach Auffassung des BGL EU-rechtlich auch deshalb bedenklich, weil das Verbot nur für transitierende, d.h. in der Regel ausländische Unternehmen gilt. Die Europäische Kommission wurde aufgefordert, den Sachverhalt zu prüfen.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung e.V. (BGL) Breitenbachstr. 1, 60487 Frankfurt Telefon: 069/79190, Telefax: 069/7919227

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