Pressemitteilung | Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV)

BMF folgt dem DStV / Kein Zwang zur Preisgabe der Steuernummer der Arbeitgeber auf Lohnsteuerbescheinigungen

(Berlin) - Das Bundesfinanzministerium ist auf eine Forderung des Deutschen Steuerberaterverbandes (DStV) zur Angabe der Steuernummer des Arbeitgebers auf Lohnsteuerkarten eingegangen: Im Rahmen des Lohnsteuerverfahrens muss künftig die Steuernummer des Arbeitgebers nur noch in dem an die Finanzverwaltung elektronisch zu übermittelnden Datensatz enthalten sein. Alle anderen Ausfertigungen der Lohnsteuerbescheinigungen müssen diese nicht aufweisen. Damit folgten die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder einer Anregung des DStV.

Dieser hatte in seinem Schreiben an das Bundesfinanzministerium vom 30.04.2004 (S 9/04) bemängelt, dass die undifferenzierte Angabe der Steuernummer des Arbeitgebers auf allen Lohnsteuerbescheinigungen den Interessen des Arbeitgebers zuwiderlaufe, da die Steuernummer nicht ohne wichtigen Grund Dritten zugänglich gemacht werden dürfe.

Das elektronische Lohnsteuerverfahren wurde durch das Steueränderungs-gesetz 2003 eingeführt. Im Zusammenhang mit der Neuregelung des § 41b EStG war unklar geblieben, ob der Ausdruck der elektronisch erstellten Lohnsteuerkarte für den Arbeitnehmer auch wie die elektronische Lohnsteuerbescheinigung selbst die Steuernummer des Arbeitgebers enthalten muss. Dasselbe Problem stellte sich für Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die keine elektronische Lohnsteuer-bescheinigung ausstellen können.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV) Littenstr. 10, 10179 Berlin Telefon: 030/278762, Telefax: 030/27876799

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