Pressemitteilung | Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V.

Balkon-Grillpartys zur WM: IVD rät zu Rücksicht auf Nachbarn

(Berlin) - Beim Grillen Qualm und Lärm vermeiden / Elektro- statt Kohlegrill empfehlenswert / Nachbarn über Partys vorher informieren / Absolute Nachtruhe zwischen 22 und 7 Uhr / Übermäßiger und andauernder Lärm berechtigt den Vermieter zur Kündigung

Grillpartys mit Fernseher auf dem Balkon oder der Terrasse: Die meisten Deutschen werden die Fußballweltmeisterschaft nicht im Stadion erleben, sondern zu Hause. Aber egal, ob Jubelrufe oder Empörungsschreie: „Jeder Mieter muss Rücksicht auf seine Nachbarn nehmen, das gilt auch während der WM“, sagt Jürgen Michael Schick, Vizepräsident und Sprecher des Immobilienverbands Deutschland (IVD). Fair Play gilt nicht nur für Sportler, sondern auch für Mieter und Eigentümer. Damit der Nachbar oder Vermieter nicht die rote Karte zücken muss, genügt es aber, sich bei den häufigsten Streitpunkten an ein paar Regeln zu halten.

„Grillen ist in den Sommermonaten durchaus üblich“, sagt Schick. „Daher ist gelegentliches Grillen auf der Terrasse, im Garten oder auf dem Balkon in Ordnung, vorausgesetzt, dass die Nachbarn dadurch nicht unzumutbar belästigt werden.“ Auch die meisten Gerichte sehen dies so, beispielsweise das Landgericht Stuttgart (Beschl.v. 14.8.96, Az.10 T 359/96). Mieter müssen aber sicherstellen, dass kein dichter Qualm entsteht, der in die Wohnung der Nachbarn ziehen kann. „Das ist zum Beispiel möglich, indem sie das Grillgut in Alufolie wickeln oder gleich einen Elektrogrill statt des Kohlegrills verwenden“, rät Schick. Außerdem soll der Grill mit möglichst großem Abstand zur Nachbarwohnung aufbauen werden (LG München I in einem Beschluss vom 12.1.2004, Az. 15 S 22735/03). Nach Ansicht des Amtsgerichts Hamburg (Az. 40 C 229/72) oder des Landgerichts Düsseldorf (Az. 25 T 435/90) darf auf einem Balkon überhaupt nicht mit offenem Holzkohlefeuer gegrillt werden. Erlaubt ist demnach nur ein Elektrogrill.

Dauergriller bekommen Probleme
Ständig dürfen Mieter allerdings nicht grillen. Was das konkret heißt, dazu haben die Gerichte ganz unterschiedliche Auffassungen. Das Landgericht Stuttgart beispielsweise hält dreimal zwei Stunden im Jahr für ausreichend (Az. 10 T 359/96). Grillen stelle in einer „multikulturellen Freizeitgesellschaft“ zwar eine „gebräuchliche Zubereitung von Speisen jeglicher Art dar“. Doch sei das keinesfalls ein Freibrief für „Dauergriller“. Großzügiger sieht es das Amtsgericht Bonn, das Mietern in Mehrfamilienhäusern einmal Grillen im Monat erlaubt – allerdings nur, wenn sie 48 Stunden vorher ihre Nachbarn informiert haben (Urt.v. 29.4.1997, Az. 6 C 545/96). „Ohnehin empfiehlt es sich bei Grillpartys wie auch bei jeder anderen Feier, seinen Nachbarn Bescheid zu sagen“, so Schick.

„Es ist auch zulässig, im Mietvertrag ein totales Balkongrillverbot auszusprechen“, sagt Rechtsanwalt und Immobilienexperte Ulrich Joerss von der Kanzlei JOERSS-Rechtsanwälte in Berlin mit Bezug auf ein Urteil des Landgerichtes Essen (7.2.2002, Az: 10 S 438/01). „Wenn der Mieter sich trotz Ermahnungen nicht daran hält, kann der Vermieter Unterlassungsklage beim Amtsgericht erheben oder sogar die Kündigung erklären.“ Die Kosten für das Verfahren habe dann der Mieter zu tragen. „Ein totales Grillverbot sehen jedoch nur wenige Mietverträge oder Hausordnungen vor.“

Wer zuviel Qualm verursacht, muss mit einer Geldbuße rechnen. 100 Euro musste nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf der Mieter eines Mehrfamilienhauses in Krefeld zahlen, weil „Qualm konzentriert in die Wohn- und Schlafräume der Nachbarn“ zog. Wer seine Nachbarn einräuchere, begehe nach dem Immissionsschutzgesetz von Nordrhein-Westfalen eine Ordnungswidrigkeit und müsse Strafe zahlen (Beschl.v. 26.5.1997, Az: 5 Ss-Owi-149/95).


Absolute Nachtruhe zwischen 22 und sieben Uhr
Der laut aufgedrehte Fernseher auf dem Balkon, Jubel- oder Trauerschreie: Lärm ist ein weiterer Zankapfel, den Joerss während der Fußballweltmeisterschaft verstärkt zwischen Mietern aufkommen sieht. „Die Rechtslage ist hier allerdings eindeutig. Zwischen 22 und 7 Uhr gilt absolute Nachtruhe“, sagt Joerss mit Bezug auf das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. 5 Ss-Owi-149/95). Anhaltender oder immer wiederkehrender Lärm berechtigt den Vermieter sogar zur Kündigung (AG Köln Urt.v.11.9.1985, Az. 204 C 499/83). Aber auch außerhalb der Nachtruhe sind Musik und andere Geräusche nur in Zimmerlautstärke gestattet. Denn dem Landgericht Hamburg zufolge hat jeder das Recht, grundsätzlich ungestört in seiner Wohnung zu leben und sich gegen unzulässigen Lärm zu wehren (Urt.v. 14.1.1983, Az. 11 S 251/82).

Uneinheitlich ist die Rechtsprechung zu der Frage, ob Nachbarn bei besonderen Party-Anlässen auch mal bei der Nachtruhe ein Auge zudrücken müssen. Nein, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf gesagt. Es gebe grundsätzlich zwischen 22 und 7 Uhr kein Recht, „ohne Rücksicht ein krachendes Fest zu feiern“ (Az. 5 Ss-Owi-149/ 95). Anders sieht das das Landgericht Frankfurt. „Gartenfeste müssen in einem typischen Wohngebiet als Ausdruck der üblichen Geselligkeit von den Nachbarn bis zu 4 mal im Jahr hingenommen werden, aber nur im üblichen Umfang“ (Urt.v. 6.3.1989, Az. 2/21 O 424/88). Und das Amtsgericht Bremen hat entschieden: Bei Karneval, Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern in der eigenen Wohnung müssen die Nachbarn auch mal ein wenig damit verbundenen, unvermeidbaren Lärm zur Schlafenszeit akzeptieren (Urt.v. 6.6.1957, Az. 15 C 2658/1957). Dieser Ausnahmetatbestand gilt sicher auch für den Fall, dass Deutschland Weltmeister werden sollte.

Quelle und Kontaktadresse:
Immobilienverband Deutschland Bundesverband e.V. (IVD) Jürgen Michael Schick, Pressesprecher, Presse- u. Öffentlichkeitsarbeit Littenstr. 10, 10179 Berlin Telefon: (030) 272756-0, Telefax: (030) 275726-49

(bl)

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