Pressemitteilung | Bund der Versicherten e.V. (BdV)

Bayern-Versicherung zahlt Lebensversicherten nach Kündigung 10.000 Euro Abschlusskosten zurück / Einseitiger Austausch von Versicherungsbedingungen durch Treuhänder des Versicherungsunternehmens unzulässig

(Henstedt-Ulzburg) - Vor dem Oberlandesgericht (OLG) München hat ein vom Bund der Versicherten (BdV) unterstützter Verbraucher, der die Bayern – Lebensversicherung in zweiter Instanz auf Auszahlung eines höheren Rückkaufswertes bei der Kapitallebensversicherung verklagte, nun Recht bekommen und erhält fast 10.000 Euro an Abschlusskosten nachgezahlt (Urteil vom 30.01.2003, Az 25 U 4747/02). Der Verbraucher berief sich darauf, dass nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) die Vertragsklausel, welche die Abschlusskosten regelte, wegen Intransparenz unwirksam sei. Diese Kosten hätten demnach nicht vom Rückkaufswert abgezogen werden dürfen, weshalb ein höherer Rückkaufswert fällig gewesen sei. Doch die Bayern - Versicherung wollte nicht zahlen.

Noch in der Vorinstanz vor dem Landgericht Landshut hatte sich die Bayern – Versicherung darauf berufen, die unwirksamen Vertragsklauseln mittels eines Treuhänderverfahrens (§ 172 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz) gegen neue Bedingungen ausgetauscht zu haben und verweigerte die Nachzahlung. Doch im Berufungsverfahren glaubte die Bayern-Versicherung offenbar selbst nicht mehr so recht daran, einseitig und ohne Beteiligung der Versicherungsnehmer den Vertragsinhalt auswechseln zu können. Sie gab der Klageforderung nach und übernahm zudem sämtliche Kosten des Rechtsstreits.

Der Bund der Versicherten (BdV) ist neben diesem noch in einer ganzen Reihe von weiteren Gerichtsverfahren erfolgreich bei der Klärung der Konsequenzen aus einem Grundsatz-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Mai 2001, (Az. IV ZR 121/00). Verbraucher können demnach nach Ansicht des BdV die zu Unrecht verrechneten hohen Abschlusskosten bei nach 1994 abgeschlossenen Verträgen zurück verlangen. Dies wurde auch schon von mehreren Gerichten so bestätigt, so Frank Braun, Geschäftsführer des Verbraucherschutzverbandes Bund der Versicherten.

„Die Hartnäckigkeit der Verbraucher lohnt sich, denn es geht meist um mehrere tausend Euro“, so Braun. Die Versicherer könnten nicht einfach einen Treuhänder bestellen und einseitig – ohne Beteiligung der Versicherungsnehmer – neue Vertragsklauseln an Stelle der für unwirksam erklärten Bedingungen einsetzen. Um dies zu klären, klagte der BdV in einem Verbandsklageverfahren erneut bis zum Bundesgerichtshof, doch dieser nahm die Klage nicht an und vermied so durch einen – in der juristischen Wissenschaft heftig kritisierten - „Kunstgriff“ eine Entscheidung im Verbandsklageverfahren und ließ die Frage somit ungeklärt. Die Versicherungsnehmer müssen ihre Ansprüche nun individuell durchsetzen.

Die Aussicht der Versicherungsnehmer, erfolgreich hohe Nachforderungsansprüche geltend zu machen, sind mit diesem neuerlichen Erfolg vor Gericht weiter gestiegen. Eine ganze Reihe von Gerichten habe den Verbrauchern bereits Recht gegeben, so Braun. Ganz nebenbei wurde in diesen Gerichtsverfahren auch geklärt, dass die Versicherungsunternehmen verpflichtet sind, den Versicherungsnehmern über die Höhe der zu Unrecht verrechneten Abschlusskosten Auskunft zu geben. In der Vergangenheit beriefen sich die Unternehmen häufig darauf, dass dies Geschäftsgeheimnisse seien. Doch auch mit diesem „Märchen“ räumten die Gerichte nun endlich auf, so der BdV-Geschäftsführer.

Quelle und Kontaktadresse:
Bund der Versicherten e.V. Postfach 11 53 24547 Henstedt-Ulzburg Telefon: 04193/99040 Telefax: 04193/94221

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