Pressemitteilung | Verband Deutscher Bürgschaftsbanken e.V. (VDB)

Bearbeitungsentgelte für Bürgschaften rechtmäßig

(Berlin) - Bei privaten Darlehensverträgen hatte der Bundesgerichtshof (BGH) die Erhebung von Bearbeitungsgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) als unwirksam eingestuft. Aus Sicht des Amtsgerichts Magdeburg ist das BGH-Urteil nicht auf Bürgschaften anwendbar. Bei Bürgschaften bestehe zwischen Bürgschaftsnehmer und Bürgschaftsbank ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag. Die Rechtsgrundlage sei somit eine andere. Das vereinbarte Bearbeitungsentgelt sei eine Hauptleistung für die Prüfungsleistungen der Bürgschaftsbanken.

Das Amtsgericht Magdeburg wies die Klage einer Unternehmerin ab. Sie hatte die Bürgschaftsbank Sachsen-Anhalt wegen der unangemessenen Erhebung von Bearbeitungsgebühren für eine Bürgschaft verklagt. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Bürgschaftsnehmerin nicht unangemessen benachteiligt wurde. Das Bearbeitungsentgelt sei nicht missbräuchlich oder im eigenen Interesse zu ihren Lasten erhoben worden.

Das Gericht begründet sein Urteil damit, dass die Bürgschaftsbank bei Bürgschaftsanträgen prüft, ob das jeweilige Vorhaben im Sinne des europäischen Rechts als staatliche Subvention förderfähig ist. Bürgschaftsbanken seien nicht verpflichtet, die Leistungen unentgeltlich zu erbringen. Unternehmer, die eine Bürgschaft nutzen, hätten deshalb keinen Anspruch auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts. Damit urteilte das Amtsgericht analog zu bisherigen Urteilen. (Urteil v. 14. Juli 2015 Az. AG Magdeburg 104 C 293/15)

Quelle und Kontaktadresse:
Verband Deutscher Bürgschaftsbanken e.V. (VDB) Nina Gosslau, Pressesprecherin Schützenstr. 6a, 10117 Berlin Telefon: (030) 2639654-0, Fax: (030) 2639654-20

(sa)

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