Pressemitteilung | (WSM) Wirtschaftsverband Stahl- und Metallverarbeitung e.V.

Bei vielen Metallerzeugnissen gilt ab dem 1. Oktober 2014 die Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft

(Düsseldorf) - Bei der Lieferung von vielen Eisen- und Stahlerzeugnissen muss demnächst der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Die Rechnungen müssen dafür auf Netto-Rechnungen umgestellt werden.

Viele Stahl und Metall verarbeitende Betriebe müssen sich ab Oktober auf eine Neuerung beim Stellen und bei der Eingangsprüfung von Rechnungen einrichten. Denn ab dem 1.10.2014 dürfen bei der Lieferung von Metallerzeugnissen aus Eisen und Stahl sowie Aluminium nur noch Nettobeträge ausgewiesen werden. Ein im Juli von Bundestag und Bundesrat beschlossenes Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften erfordert dies. Damit soll angeblich verstärkt auftretenden Umsatzsteuerbetrügereien vorgebeugt werden.

Bislang gilt: Der Lieferant fakturiert mit Umsatzsteuer und führt diese an das Finanzamt ab. Der Leistungsempfänger kann die Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. Ab Oktober gilt für die Lieferung von Metallerzeugnissen aus Eisen und Stahl sowie Roheisen oder Spiegeleisen in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen etwas anderes. Auch Körner und Pulver aus Roheisen oder Spiegeleisen, Eisen und Stahl zählen dazu. Bei diesen Lieferungen und vielen weiteren Erzeugnissen aus anderen Metallen schuldet künftig der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer an das Finanzamt. Der Lieferant darf dann nur noch Nettorechnungen ohne Umsatzsteuer ausstellen. Auch einen Hinweis, dass die Steuerschuldnerschaft auf den Empfänger der Lieferung übergeht, muss die Rechnung enthalten. Die Umsatzsteuer wird vom Leistungsempfänger selbst berechnet und an das Finanzamt abgeführt. Er muss dazu den Umsatz in seiner eigenen Umsatzsteuervoranmeldung angeben und versteuern. Gleichzeitig kann er die Vorsteuer aus dieser Leistung abziehen, ohne dass dafür die Steuer in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein muss. Dadurch ergibt sich ein Liquiditätsvorteil für den Leistungsempfänger, denn die Abführung der Umsatzsteuer fällt mit der Vorsteuererstattung zeitlich zusammen. Rechnet der Lieferant fälschlicherweise mit Umsatzsteuer ab, kann der Empfänger aus dieser Rechnung trotzdem keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Gleichwohl muss die fälschlicherweise berechnete Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden.

WSM setzt sich gemeinsam mit anderen Wirtschaftsverbänden dafür ein, dass die betroffenen Unternehmen mehr Zeit für die Umstellung bekommen. Denn eine Umstellung der Abrechnungssysteme und die erforderliche Schulung der Mitarbeiter braucht Zeit. Die Eingangsrechnungen müssen geprüft und die Ausgangsrechnungen müssen richtig erstellt werden. Deshalb ist es dringend erforderlich, dass die Finanzämter die Abwicklung nach dem bisherigen System für einen Übergangszeitraum bis mindestens Ende des Jahres nicht beanstanden.

Quelle und Kontaktadresse:
WSM Wirtschaftsverband Stahl- und Metallverarbeitung e.V., Hauptgeschäftsstelle Pressestelle Uerdinger Str. 58-62, 40474 Düsseldorf Telefon: (0211) 4564101, Fax: (0211) 4564177

(sy)

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