Pressemitteilung | Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V.

Bestellerprinzip: Makler als Sündenbock einer verfehlten Wohnungspolitik

(Berlin) - Problem verfehlter Wohnungspolitik wird auf dem Rücken der Makler ausgetragen
- Koalitionsvertrag muss eingehalten werden
- IVD fordert Sach- und Fachkundenachweis für Makler

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMVJ) hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die Mietpreisbremse und das so genannte Bestellerprinzip umfasst. Erklärtes Ziel des so genannten Bestellerprinzips ist es, dass der Wohnungssuchende künftig möglichst keine Maklerkosten zu tragen hat. "Das Bestellerprinzip ist ein politischer Irrweg und völlig praxisfern", warnt Jens-Ulrich Kießling, Präsident des IVD. "Die Politik macht den Makler zum Sündenbock einer verfehlten Wohnungspolitik. Der Wohnraummangel in den Ballungsräumen wird nicht dadurch behoben, dass das Problem auf dem Rücken der Makler ausgetragen wird." Durch das Bestellerprinzip entstehe keine einzige Wohnung.

Der IVD fordert die klare Einhaltung des Koalitionsvertrages. Dort heißt es: "Vermieter und Mieter sollen weiter als Auftraggeber auftreten können. Dabei gilt das marktwirtschaftliche Prinzip: Wer bestellt, der bezahlt. Mit der Umsetzung des Koalitionsvertrages hat es der Justizminister allerdings nicht so genau genommen", kritisiert der IVD-Präsident. Nach der vom Bundesjustizministerium vorgeschlagenen Regelung müsste im praktischen Ergebnis immer der Vermieter die Provision zahlen. Fälle, in denen der Mieter provisionspflichtig ist, sind nach der vorgeschlagenen Gesetzesformulierung rein theoretischer Natur und praktisch nicht denkbar. So sieht der Gesetzentwurf vor, dass der Mieter nur dann provisionspflichtig ist, wenn er dem Makler in Textform einen Suchauftrag erteilt hat und der Makler ausschließlich wegen dieses Suchauftrags vom Vermieter oder von einem anderen Berechtigten den Auftrag einholt, die Wohnung anzubieten. In der Praxis muss der Makler sich wegen des Suchauftrags im Interesse des Wohnungssuchenden aber Aufträge über möglichst viele Wohnungen hereinholen. Wenn er diese dem nächsten Mietwohnungssuchenden anbietet, wäre eine Provisionspflicht des Mieters aber schon ausgeschlossen.

Dem Schutz des Mieters ist bereits dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass die Maklercourtage auf zwei Monatsmieten begrenzt ist. "Außerdem regelt der Markt auch ohne staatliche Eingriffe sehr gut, wer den Makler bezahlt. Bei Angebotsüberhang zahlt oft der Vermieter den Makler. Auch eine Teilung der Gebühren zwischen Vermieter und Mieter ist nicht selten", ergänzt Kießling.

Auch mit Bestellerprinzip tragen Mieter die Kosten

Dem IVD zufolge verhindert ein neues Bestellerprinzip keineswegs, dass der Mieter die Kosten für den Makler tragen muss. "Zwar werden Vermieter die Maklercourtrage zunächst zahlen müssen. Sie werden aber die Kosten an die Mieter weiterreichen, zum Beispiel in Form höherer Miete oder unangemessener Abschlagszahlungen", warnt Kießling. "Solch eine Regelung öffnet dem so genannten Grauen Markt Tür und Tor."

IVD fordert echtes Bestellerprinzip

Wenn die Regierung in das Wohnungsvermittlungsgesetz eingreife, müsse das Ergebnis ein echtes Bestellerprinzip sein, fordert der IVD. Als Besteller müssten sowohl Mieter als auch Vermieter auftreten können.

Der IVD weist außerdem darauf hin, dass bei der Diskussion um das Bestellerprinzip die eigentliche Leistung des Maklers weder sachlich diskutiert noch gewürdigt werde. "Um die Situation der Wohnungsvermittlung in Deutschland wirklich zu verbessern, sollte schnell ein gesetzlicher Sach- und Fachkundenachweis für Makler eingeführt werden", schlägt Kießling vor. "Wir fordern die zuständigen Bundesministerien auf, dazu einen runden Tisch einzuberufen."

Quelle und Kontaktadresse:
Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V. Jürgen Michael Schick, Bundespressesprecher / Vizepräsident, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Littenstr. 10, 10179 Berlin Telefon: (030) 275726-0, Fax: (030) 275726-49

(cl)

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