Pressemitteilung | Deutscher Tierschutzbund e.V.

Brunos Tod hat rechtliche Folgen: Deutscher Tierschutzbund und sein Landesverband Bayern stellen Strafanzeige gegen Staatsminister, Staatssekretär und Regierungsvertreter von Oberbayern

(Bonn) - Der Todesschuss auf den jungen Braunbär JJ1, genannt „Bruno“, hat rechtliche Folgen. Der Deutsche Tierschutzbund und sein ihm angeschlossener Landesverband Bayern stellen Strafanzeige wegen der Tötung eines Wirbeltieres der streng geschützten Art in Tateinheit mit dem Töten eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund.[1] Die Anzeigen richten sich u. a. namentlich gegen Staatsminister Werner Schnappauf, seinen Staatssekretär Otmar Bernhard und gegen Vertreter der Regierung von Oberbayern und die namentlich nicht bekannten Schützen.

„Artenschutz muss eine gesellschaftliche Aufgabe bleiben. Der Abschuss von Bruno ist weder rechtlich noch ethisch vertretbar. Dieser Artenschutzskandal ersten Ranges muss ohne Ansehen der Personen aufgeklärt werden. Nur dann hat Artenschutz in Deutschland noch eine Zukunft. Brunos Tod darf nicht ohne Folgen bleiben“, erklärt Wolfgang Apel, Präsident des Deutschen Tierschutzbundes, zur Strafanzeige, die wegen der täglich neuen Details und der Aufarbeitung einer Fülle von Informationen erst heute bei der zuständigen Staatsanwaltschaft beim Landgericht München II eingereicht wird. Die Tötung eines Wirbeltieres muss die absolut letzte zu ergreifende Möglichkeit sein. Dies muss umso mehr gelten, wenn es sich dabei um ein Exemplar der vom Aussterben bedrohten Arten handelt. Diese Zwangslage lag aber hier nicht vor, erläutert der Deutsche Tierschutzbund in seiner Strafanzeige. Zwei Tage vor der Schussabgabe war der Bär in leicht zugänglichem Gelände über Stunden von Zeugen u. a. beim Baden beobachtet worden. Die Polizei war laufend informiert, die zuständige Behörde hätte einen erfahrenen Narkoseschützen herbeiholen und den Lebendfang probieren können „Es ist klar, Menschenschutz geht vor Tierschutz, aber diese Frage stellt sich in diesem Fall nicht. Es lag keine Notstandslage vor“, so Apel.

Die weitere Begründung: Die Regierung von Oberbayern beruft sich in ihrer Allgemeinverfügung vom 23.06.2006 auf die Ausnahmetatbestände des Naturschutzrechtes zur Abwehr gemeinwirtschaftlicher Schäden. Solche unzumutbaren gemeinwirtschaftlichen Schäden sind aber nicht zu erkennen. Auch war bis dato kein Menschenleben durch Bruno bedroht worden.

[1] Verstoß gegen § 41 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), strafbar nach § 66 Abs. 2 BNatSchG und § 17 Nr. 1 Tierschutzgesetz.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Tierschutzbund e.V. Pressestelle Baumschulallee 15, 53115 Bonn Telefon: (0228) 604960, Telefax: (0228) 6049640

(sk)

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