Bundesgerichtshof stärkt Rechte von Altbauerwerbern: Werkvertragsrecht gilt auch bei von Grund auf sanierten Gebäuden
(Berlin) - Der Bundesgerichtshof hat die Verbraucherrechte von Erwerbern gestärkt, die einen von Grund auf sanierten Altbau erworben haben. Auf ein entsprechendes Urteil (Az. ZR 257/03) weist die von der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund herausgegebene Fachzeitschrift Deutsche Wohnungswirtschaft hin.
Der BGH hat mit dem Urteil vom 16. Dezember 2004 seine Rechtsprechung, wonach auf den Erwerb einer neu errichteten Wohnung auch dann Werkvertragsrecht anzuwenden ist, wenn die Bauleistungen bei Vertragsschluss bereits abgeschlossen sind, auf sanierte Altbauten ausgedehnt. Damit können Erwerber die für sie vorteilhaften Mängelansprüche nach dem Werkvertragsrecht nutzen, so Rechtsanwalt Kai H. Warnecke von Haus & Grund Deutschland in Berlin.
Entscheidend für die Frage, ob auf einen Vertrag über den Erwerb einer Immobilie das günstigere Werkvertragsrecht anzuwenden ist, sind demnach nicht die Bezeichnung des Vertrages oder etwaige Erklärungen des Verkäufers. Maßgeblich ist laut BGH allein, ob sich aus Inhalt, Zweck und wirtschaftlicher Bedeutung des Vertrages sowie aus der Interessenlage der Parteien die Verpflichtung des Veräußerers zur mangelfreien Erstellung des Bauwerkes ergibt. Trifft dies zu, knüpft daran die Sachmängelhaftung nach Werkvertragsrecht an. Im entschiedenen Fall hatten die beiden Parteien eine Altbausanierung bis auf die Grundmauern vereinbart. Dies war den Richtern ausreichend, um von einer werkvertraglichen Herstellungspflicht auszugehen.
Außerdem hat der BGH entschieden, dass der Veräußerer mit der Zusicherung der erfolgten umfassenden Sanierung eines Altbauobjektes die aktuellen Technikstandards gewährleisten muß. Damit kann ein Erwerber auch ohne ausdrückliche Vereinbarung erwarten, daß er einen Altbau erwirbt, der nach modernen Maßstäben saniert worden ist, so Warnecke. . Eine Grenze finde dieser Anspruch nur dort, wo der Eingriff in die Altbausubstanz so erheblich wäre, daß nicht mehr von einer Sanierung der bestehenden Substanz auszugehen sei.
Quelle und Kontaktadresse:
Haus & Grund Deutschland Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V.
Herr Ludger Baumeister, Pressestelle
Mohrenstr. 33, 10117 Berlin
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