Pressemitteilung | ZAW e.V. - Zentralverband der Deutschen Werbewirtschaft

Bundesregierung beschließt UWG-Reform / Kabinettsentwurf: Überwiegend angemessener Ausgleich zwischen Wettbewerber- und Verbraucherinteressen

(Bonn) - Eine erste Analyse des am Mittwoch, dem 7. Mai 2003, vom Bundeskabinett beschlossenen Regierungsentwurfs (RegE) zur Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zeigt nach Ansicht des Zentralverbands der deutschen Werbewirtschaft (ZAW) ein recht erfreuliches Bild. "Sicherlich ist noch manches Detail verbesserungsfähig und auch –bedürftig. Die große Linie stimmt uns jedoch zuversichtlich", so ein Sprecher des Dachverbands der Werbebranche in Deutschland. "Die intensive fachliche Durchdringung, die das Vorhaben in der vom Bundesministerium der Justiz unter Beteiligung des ZAW einberufenen Arbeitsgruppe erfahren hat, hat sich positiv ausgewirkt. Die Bundesregierung konnte davon überzeugt werden, dass eine Reihe sachfremder und überzogener Forderungen, die mit dem Zweck des UWG nicht zu vereinbaren sind, zurückzuweisen waren."

Niedergeschlagen hat sich dies unter anderem bei der Regelung zur so genannten Gewinnabschöpfung – einem nicht allein unter Verbraucherschutzgesichtspunkten zentralen Streitpunkt des Vorhabens. § 10 RegE bestimmt nunmehr, dass der auf Kosten einer Vielzahl von Abnehmern erzielte Gewinn bei vorsätzlichen Verstößen gegen die Regeln des „fair-play“ im Wettbewerb der Einziehung zugunsten des Bundeshaushalts unterliegt. Damit ist, so der ZAW, ein im Hinblick auf die praktischen Auswirkungen des Gesetzes im Wettbewerbsalltag tragfähiger Kompromiss auf den Weg gebracht worden.

Ähnliches gilt für eine Reihe weiterer Vorschläge, die vordringlich im Interesse der Stärkung von Verbraucherschutzbelangen diskutiert wurden. Erfreulicherweise hat sich auch hier der Blick für das im Lauterkeitsrecht Machbare behaupten können: Konkrete Schutzbestimmungen, zum Beispiel gegenüber der Werbung mit so genannten Mondpreisen oder bei der Irreführung über die vorgehaltene Warenmenge (Lockvogelangebote), vor allem aber die allgemeine Auslegungsdirektive, wonach das UWG auch dem Schutz der „Verbraucherinnen und Verbraucher“ dient (§ 1 RegE), haben sich gegenüber den Maximalforderungen interessierter Kreise durchsetzen können. Berechtigterweise abgesehen wurde daher auch von der unkalkulierbaren Verpflichtung, in der Werbung weitgehend wettbewerbsfremde Informationen zu erteilen. Genau so wenig wie dies mit dem Leitbild des mündigen Verbrauchers vereinbar gewesen wäre, konnten die Argumente für ein allgemeines Vertragsauflösungsrecht oder gar Schadensersatzansprüche der Verbraucher bei bloßer Gelegenheit von Regelverstößen die Bundesregierung überzeugen. Zu Recht, wie der ZAW meint, denn eine solche „Aufladung“ des Sanktionsapparats des UWG wäre mit dem Allgemeininteresse an einem funktionsfähigen Wettbewerb nicht zu vereinbaren gewesen.

Auch aus der Sicht der Werbeselbstkontrolle kann der Kabinettsentwurf überzeugen. Unrealistische Forderungen, gerichtet auf die schematische Einbeziehung weitgehend diffuser „public-policy-Erwägungen“ in den Bereich unlauterer Werbung, sind mit Recht nicht aufgegriffen worden. Für die Beachtung und Durchsetzung der gesellschaftlich akzeptierten Grundvorstellungen in der Werbung ist daher auch weiterhin in erster Linie der schnell und unbürokratisch arbeitende Deutsche Werberat verantwortlich.

Überraschenderweise hinter seine Vorläufer zurückgefallen ist der RegE jedoch beim Direktmarketing. Bezogen auf die Kommunikation mittels Telefon soll es offenbar auch zu Beginn des 21. Jahrhunderts bei der historisch überkommenen und im europäischen Vergleich übermäßig restriktiven Rechtslage – präventives Verbot des Telefonmarketing - bleiben. Im Gegensatz zum vorausgegangenen Referentenentwurf, der die vom europäischen Recht eingeräumte Möglichkeit einer Liberalisierung dieses Sektors immerhin ausschnittsweise aufgegriffen hatte, bleibt der RegE hier den Nachweis moderner Gesetzgebung schuldig. „Sollte der Gesetzgeber den Blick in den Rückspiegel tatsächlich als Wegweiser bei der überfälligen Anpassung des UWG in diesem Bereich erachten, würde die Chance vertan, Anschluss an die Gegebenheiten in 12 von 15 Mitgliedstaaten zu finden. In diesen Ländern hat sich die Branche besser entwickeln können, was sich unter anderem in der Schaffung einer beachtlichen Anzahl qualifizierter Arbeitsplätze niedergeschlagen hat“, so ein Sprecher des ZAW.

Der ZAW wird die Zustimmung und Kritik der Werbewirtschaft für das nunmehr anstehende förmliche Gesetzgebungsverfahren formulieren und dabei das Gespräch mit Parlamentariern und Ländervertretern suchen. Der Regierungsentwurf nebst Begründung sowie eine erste Erläuterung der für die Werbewirtschaft wesentlichen Bestimmungen sind unter www.zaw.de > Werberecht > Aktuelle Entwicklungen > UWG abrufbar.

Quelle und Kontaktadresse:
Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft ZAW e.V. Villichgasse 17, 53177 Bonn Telefon: 0228/820920, Telefax: 0228/357583

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