Pressemitteilung | Bundessteuerberaterkammer (BStBK)

Bundessteuerberaterkammer und EU-Kommission mit Fachkonferenz zur Vereinfachung der Mehrwertsteuerpflichten – one-stop shop als einzige Anlaufstelle für Unternehmen

(Berlin) - Auf einer gemeinsamen Fachkonferenz der Bundessteuerberaterkammer und der EU-Kommission wird heute (31. Mai) die Einführung eines sog. one-stop shop diskutiert, bei dem es sich um eine einzige Anlaufstelle für die Erfüllung der Mehrwertsteuerpflichten handelt. Unternehmen könnten bei geschäftlicher Tätigkeit in anderen EU-Mitgliedstaaten dann von ihrem Niederlassungsstaat aus die mehrwertsteuerlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten erfüllen.

Dr. Klaus Heilgeist, Präsident der Bundessteuerberaterkammer, wertete diese Überlegungen zum one-stop shop am Rande der Konferenz als wichtiges Signal für einfachere Verfahrensabläufe innerhalb der EU. Der geringere Verwaltungsaufwand würde vor allem kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zum europäischen Binnenmarkt erheblich erleichtern. Die einzige Anlaufstelle, die zu den von der EU-Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen zur Vereinfachung der Mehrwertsteuersystems zählt, müsse aber zunächst in einer Erprobungsphase ausreichend getestet werden.

Derzeit muss z. B. ein deutscher Unternehmer, der für einen französischen Kunden in Frankreich eine Garage baut, sich dort registrieren lassen, eine französische Mehrwertsteuererklärung einreichen und nach Verrechnung mit in Frankreich gezahlter Vorsteuer den überschießenden Betrag an den französischen Fiskus abführen. Die Einführung einer einzigen Anlaufstelle hätte den Vorteil, dass sich der deutsche Unternehmer lediglich in Deutschland registrieren lassen muss und seine mehrwertsteuerlichen Pflichten gegenüber Frankreich über ein elektronisches Portal in Deutschland erfüllen kann. Zwar bliebe es bei der Anwendung der französischen Mehrwertsteuerregeln und Mehrwertsteuersätze. Die Erklärungs- und Zahlungspflichten könnten jedoch von Deutschland aus erfüllt werden, so dass eine erhebliche Verfahrenserleichterung bei der grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeit eintreten würde. Auch das sog. Vorsteuervergütungsverfahren, bei dem sich Unternehmer die in anderen Mitgliedsstaaten gezahlte Umsatzsteuer erstatten lassen können, soll über den one-stop shop möglich sein. Dadurchentfiele die Antragstellung bei der zentralen Erstattungsbehörde des jeweiligen Mitgliedstaates.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundessteuerberaterkammer (BStBK) Neue Promenade 4, 10178 Berlin Telefon: 030/2400870, Telefax: 030/24008799

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