Pressemitteilung | Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV)

Bundestag beschließt neue Abschlussprüferaufsicht

(Berlin) - Der Deutsche Bundestag hat am 3.12.2015 das Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) verabschiedet. Kerninhalt ist die Trennung der Berufsaufsicht für Wirtschaftsprüfer. Neu gegründet wird eine Aufsichtsbehörde unter dem Dach der Bundesanstalt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), die die Berufsaufsicht über Prüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse und die Letztaufsicht über alle Prüfer übernimmt. Die Aufsicht über Abschlussprüfer, die solche Prüfungen nicht durchführen, obliegt weiterhin der WPK. Am Gesetzesentwurf wurden einige positive Änderungen in letzter Minute vorgenommen, alle Vorschläge des Berufsstands wurden jedoch nicht umgesetzt.

Umsetzung von EU-Vorgaben
Das APAReG setzt die berufsrechtlichen Vorgaben der Abschlussprüferrichtlinie 2014/56/EU in deutsches Recht um. Die Bundesregierung hatte für die Transformation die Maßgabe einer 1:1-Umsetzung vorgegeben. Das Gesetz gesteht der WPK den maximal möglichen Aufgabenbereich zu und bekennt sich somit zu der für einen freien Beruf bedeutsamen Kammerstruktur.

In vielen Punkten orientiert sich das Gesetz an den Mindeststandards der europäischen Vorgaben, geht aber in einigen Punkten auch über deren Anforderungen hinaus. Dies betrifft vorrangig bisher schon in Deutschland praktizierte Regeln zur Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle.

Struktur der Berufsaufsicht nach der Reform
Die Einführung einer berufsstandsunabhängigen Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist die grundlegende Neuerung der Reform. Sie wird mit eigenen Inspektoren die Aufsicht über die Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse vornehmen und die Letztaufsicht über alle Abschlussprüfer innehaben. Die Aufsicht über alle weiteren Wirtschaftsprüfer wird weiterhin durch die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) organisiert.

Registrierungsverfahren bleibt bestehen
Im Gesetz sind die vom Wirtschaftsausschuss am 2.12.2015 beschlossenen Änderungen umgesetzt. Eine Änderung des § 319 Abs. 1 S.3 HGB dahingehend, dass die Prüfung eines nicht als gesetzlicher Abschlussprüfer zugelassenen Prüfers nicht mehr zu einer Nichtigkeit des Jahresabschlusses führt, ist jedoch unterblieben. Das bisherige Modell von Teilnahmebescheinigung und Ausnahmegenehmigung wird nun durch eine zusätzliche Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer im Berufsregister ersetzt. Der Wirtschaftsprüfer muss die Durchführung einer gesetzlichen Abschlussprüfung spätestens zwei Wochen nach der Auftragsannahme bei der WPK anzeigen. Die Teilnahme an der Qualitätskontrolle wird sodann in das Berufsregister eingetragen. Die ursprüngliche Regelung, dass jeder Wirtschaftsprüfer bereits die Absicht zur Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen melden muss, wurde, wie vom DStV gefordert, dahingehend abgeschwächt.

Änderungen bei der Qualitätskontrolle
Neben der Beschreibung des Qualitätskontrollsystems im Prüfungsbericht soll der Qualitätskontrollprüfer zukünftig, ähnlich der Abschlussprüfung, ein Negativurteil zur Qualitätskontrolle abgeben ("dass ihnen keine Sachverhalte bekannt geworden sind, die gegen die Annahme sprechen, dass das Qualitätssicherungssystem der Praxis in Einklang mit den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Anforderungen steht und mit hinreichender Sicherheit eine ordnungsgemäße Abwicklung von Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs [...] gewährleistet."). Die Aufsicht über die Qualitätskontrollprüfer erfolgt nach den Änderungen am Gesetz nun weiterhin durch die Kommission für Qualitätskontrolle, also durch die WPK. Hierfür hatte sich der DStV stark gemacht, da durch die Aufsicht durch die APAS weitere, aus dem Bereich der § 319a HGB-Mandate stammende Anforderungen zu befürchten waren. Die wichtigsten Kriterien zur Skalierung der Qualitätskontrolle, namentlich die Art und Anzahl der Mandate sowie die Größe der Praxis wurden in der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) festgeschrieben.

Weitere Änderungen in der WPO
Im Vergleich zum Regierungsentwurf wurde mit der Abstimmung im Parlament das Institut des Praxisabwicklers auch bei Wirtschaftsprüfern eingeführt. Wie bisher bereits bei Steuerberatern und Rechtsanwälten sollen diese das Einhalten berufsständischer Regeln im Falle des plötzlichen Ausscheidens eines Berufsangehörigen aus dem Beruf sicherstellen.

Die Ermächtigung zur Satzungsänderung für das BMWi wurde wieder zurückgenommen. Ein Eingriff in die Berufssatzung ist nun, wie bisher, im Wege der Ersatzvornahme möglich.

Vorstandsmitglieder der WPK werden zukünftig, wie bisher auch, nach ihrer Wahl den Beirat verlassen. Jedoch werden zur Abbildung des Wahlergebnisses im Beirat in entsprechender Anzahl Mitglieder der Listen der Vorstandsmitglieder nachrücken.

Die Regelungen des APAReG werden gemäß der EU-Vorgaben zum 17.6.2015 in Kraft treten. Am gleichen Tag werden auch die Regeln der EU-Abschlussprüferverordnung 537/2014 unmittelbar Gesetzeskraft entfalten. Zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Änderungen wird noch im Dezember der Regierungsentwurf zum Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) erwartet.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV) Pressestelle Littenstr. 10, 10179 Berlin Telefon: (030) 27876-2, Fax: (030) 278767-99

(cl)

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