Pressemitteilung | Lesben- und Schwulenverband in Deutschland e.V. (LSVD)

Bundesverwaltungsgericht korrigiert Rechtsprechung zur Diskriminierung von Lebenspartnern

(Berlin) - Zu dem neuen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erklärt Manfred Bruns, Sprecher des Lesben- und Schwulenverbandes (LSVD):
Der Sechste Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat gestern (25. Juli 2007) die Revision eines hinterbliebenen Lebenspartners gegen die Versagung der Hinterbliebenenrente durch die Bezirksärztekammer Koblenz als unbegründet zurückgewiesen. Gleichzeitig ist er aber von der Linie der bisherigen Rechtsprechung abgerückt. Der Zweite Senat des Bundesverwaltungsgericht und der Bundesgerichtshof hatten bisher die Auffassung vertreten, dass der durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete besondere Schutz von Ehe und Familie den Anspruch von Lebenspartnern auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG völlig verdrängt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat damit den „Schwarzen Peter“ an die Satzungsversammlungen der Berufsständischen Versorgungswerke weitergegeben.
Sie dürfen sich „bei typisierender Betrachtung“ an der unterschiedlichen Versorgungssituation von Ehen und Lebenspartnerschaften orientieren. Sie bleiben aber gehalten, nach angemessener Zeit zu prüfen, ob sich die Versorgungssituation überlebender Ehepartner und diejenige überlebender Lebenspartner in der Lebenswirklichkeit annähert und ob sich daher eine Anpassungsnotwendigkeit ergibt.

Wie das geschehen soll, ist völlig offen. Die Versorgungswerke wissen nicht, ob und wie viele ihrer Mitglieder verheiratet oder verpartnert sind. Das erfahren sie erst im Versorgungsfall. Es gibt auch keine Statistiken darüber, wie viel Prozent der verheiraten und verpartnerten Ärzte jeweils „Einverdiener“ sind. Es ist noch nicht einmal bekannt, wie viele Bürger in einer Lebenspartnerschaft leben, weil die Ausführungsgesetze der Länder melderechtlich unzureichend mit einander verknüpft sind.

Offenbar wollte der Sechste Senat den Zweiten Senat des Bundesverwaltungsgerichts nicht offen brüskieren und hat sich deshalb nur zu dieser gewundenen Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung durchringen können. Damit zwingt er die Betroffenen zu endlosen neuen Klagen.

Wir fordern deshalb die Landesgesetzgeber auf, in ihren Kammergesetzen klarzustellen, dass unter den Begriff „Hinterbliebene“ auch hinterbliebene Lebenspartner fallen. In Berlin und Hamburg ist das bereits geschehen.

Quelle und Kontaktadresse:
Lesben- und Schwulenverband in Deutschland e.V. (LSVD) Renate H. Rampf, Pressesprecherin Postfach 10 34 14, 50474 Köln Telefon: (0221) 9259610, Telefax: (0221) 92596111

(bl)

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