Pressemitteilung |

BverfG zur Schockwerbung von Benetton

(Bonn) - Die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Werbung mit schockierenden Motiven nicht von vorn herein unzulässig ist, bringt für die nach Ansicht des kommunikationsverband.de eine erfreuliche Klarstellung über Umfang und Grenzen der auch für die Werbung geltende Meinungsfreiheit.

"Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgericht darf allerdings nicht als Einladung für eine Werbung mit dem Hammer fehl gedeutet werden", kommentiert Lutz E. Weidner, Hauptgeschäftsführer des Berufsverbandes die höchstrichterliche Klarstellung.
Die Freiheit der Ideen und Gestaltung sei in diesem Bereich auch nach der Verfassungsgerichtsentscheidung nicht grenzenlos. Vielmehr seien die Autoren von Kommunikationskonzepten gefordert, die Ergebnisse ihrer Arbeit selbst kritisch und mit strengem Maßstab zu überprüfen.

Andernfalls drohe ohnehin die Gefahr, dass die jeweilige Aktion nicht wahrgenommen und im schlimmsten Fall zu Ablehnung und Widerstand bei den Zielgruppen führe. Im Fall Benetton habe der Markt und auch die von negativen Auswirkungen betroffenen Händler sehr viel schneller mit ihrer Ablehnung reagiert als dies auf dem Weg über die gerichtliche Auseinandersetzung möglich war.

Quelle und Kontaktadresse:
kommunikationsverband Adenauerallee 118 53113 Bonn Telefon: 0228/949130 Telefax: 0228/9491313

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