Pressemitteilung | DDV - Deutscher Dialogmarketing Verband e.V.

DDV nimmt Forderungen der Politik im Kampf gegen unlautere Telefonie unter die Lupe / Bürger sind verunsichert, welche Maßnahmen sinnvoll und wirksam sind / Zusammenfassung der Positionen des Deutschen Direktmarketing Verbandes

(Wiesbaden) - Der Deutsche Direktmarketing Verband (DDV) hat in den vergangenen Monaten mehrfach Stellung im Kampf gegen unlautere Telefonwerbung bezogen, seine Position gegenüber unsauber arbeitenden Call Centern deutlich gemacht und Argumente für einen wirksamen Verbraucherschutz ins Feld geführt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion um sinnvolle Maßnahmen gegen Kaltanrufe hält es der Verband für notwendig, die aktuell vorgeschlagenen Maßnahmen der Verbraucherschutzminister sachgerecht zu betrachten und seine Forderungen und Praxisvorschläge zusammenfassend zu dokumentieren.

Patrick Tapp, Vizepräsident für Public Affairs und Verbraucherdialog im DDV: „Viele Bürger fühlen sich überfordert, in der aktuellen Diskussion um Maßnahmen gegen unerwünschte Telefonanrufe den Überblick zu behalten. Welche Forderungen der Politiker wären überhaupt sinnvoll und welche sind „zu kurz gesprungen“? Gibt es womöglich Vorschläge, die für den Bürger negative juristische Auswirkungen haben könnten? Der DDV hält es für notwendig, die aktuellen Vorschläge und Forderungen zu durchleuchten, um Licht ins Dunkel zu bringen.“

Bußgeld

Der DDV hält die Einführung eines Bußgeldes im Falle von Kaltanrufen (Anrufe ohne Zustimmung) für unsinnig, organisatorisch nicht umsetzbar und rechtlich bedenklich. Er fordert stattdessen, den bestehenden Ordnungsgeldrahmen (von bis zu 250 000 Euro) auszuschöpfen sowie die Gerichtskosten drastisch anzuheben, um entsprechende Prozesse deutlich zu beschleunigen. Das Ordnungsgeld sollte zudem nicht dem Dienstleister, sondern demjenigen, der die „Störung“ beim Verbraucher verursacht, also dem Auftraggeber, auferlegt werden. Der DDV ist sich sicher, auf diesem Weg unlauterer Telefonie den Riegel vorzuschieben. Tapp: „Da im unlauteren Telefonmarketing mit niedrigen Margen gearbeitet wird, kann sich ein Unternehmen hohe Ordnungsgeldstrafen schlicht nicht leisten.“.

Argumente gegen die Einführung eines Bußgeldes:

1. Es besteht kein Gesetzes- sondern ein Vollzugsdefizit. Das bereits jetzt bestehende Instrumentarium des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist grundsätzlich ausreichend, um Verbraucherinteressen beim Telefonmarketing zu gewährleisten. Unlauteres Telefonmarketing (Kaltanrufe, Einsatz von Anrufmaschinen) ist durch das UWG ausdrücklich untersagt. Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche können bereits heute von den Verbraucherschutzverbänden bzw. von den Verbrauchern zivilrechtlich verfolgt werden.

2. Bußgeldtatbestände als hoheitliche Sanktionierung sind nicht gerechtfertigt. Eingriffe durch den Staat in Form von strafrechtlichen Sanktionen oder durch die Verhängung von Bußgeldern bedürfen nach deutschem Verfassungsverständnis einer besonderen Rechtfertigung. Der Staat soll und darf nur dort regulierend eingreifen, wo dies für ein geordnetes und friedliches Zusammenleben seiner Bürger unerlässlich ist. Dies ist bei unlauterem Telefonmarketing nicht der Fall. Dort spielt sich die Beeinträchtigung – anders als etwa bei Verkehrsdelikten – ausschließlich in der individuellen Sphäre ab. Eine Außenwirkung und damit Rechtfertigung staatlicher Sanktion ist nicht gegeben. Selbst die Häufung von mehreren Telefonanrufen ist für einzelne Betroffene allenfalls „lästig“. In solchen Fällen liegt kein mit staatlichen Mitteln zu sanktionierendes Unrecht vor. Mehr noch: Mancher Verbraucher mag es sogar gutheißen, wenn sich das eine oder andere Unternehmen, an dessen Produkten er interessiert ist, telefonisch informierend an ihn wendet, worauf die geringe Zahl an gerichtlichen Verfahren hindeutet.

3. Ausuferung der Bußgeldtatbestände führt zu abnehmender Akzeptanz. In den letzten Jahrzehnten wurde das Ordnungswidrigkeitenrecht auf sämtliche Sachgebiete ausgeweitet und unzählige neue Bußgeldtatbestände geschaffen. Diese Ausuferung führt zu einer abnehmenden Akzeptanz bei den Bürgern. Weitere Tatbestände sollten daher grundsätzlich nur im Ausnahmefall eingeführt werden.

4. Hoher Kosten- und Organisationsaufwand. Die Zunahme von Bußgeldtatbeständen bedeutet eine übermäßige und kostspielige Belastung der Justiz. Die finanziellen und personellen Ressourcen, die der zunehmende Organisationsaufwand durch ein Bußgeld für unlautere Telefonie mit sich bringen würde, sind momentan gar nicht vorhanden. Es müssten mit großem Aufwand ein „Apparat“ geschaffen werden.

5. Politikverdrossenheit beim Bürger. Durch das Fehlen finanzieller und personeller Ressourcen könnten Fälle nur sehr verzögert behandelt werden. Dies führt zur Politikverdrossenheit der Bürger, die sich von der Bußgeld-Lösung schnelles Recht versprechen.

6. Europäische Lösung wesentlich sinnvoller als „Insellösung“. Zum einen vergrößert die Einführung von speziell auf das Telefonmarketing zielenden deutschen Bußgeldtatbeständen den nationalen „Flickenteppich“ an Vorschriften. Zum anderen arbeiten viele Call Center aus dem – nicht restriktiven - Ausland heraus. Die Einführung von bußgeldbewehrten Vorschriften in Deutschland wäre aus diesem Grund auch weitestgehend ineffektiv. In großem Ausmaß illegal agierende Unternehmen würden weiterhin gezielt aus dem Ausland arbeiten und sich mit logistischer Planung der möglichen Verfolgung entziehen.

Schriftliche Vertragsbestätigung

Gegen die von den Verbraucherschutzministern ins Feld geführte Forderung nach einer schriftlichen Bestätigung von mündlich am Telefon geschlossenen Verträgen äußert der DDV erhebliche verfassungsrechtliche, europarechtliche, zivilrechtliche und wettbewerbsrechtliche Bedenken.

Argumente gegen die schriftliche Bestätigung mündlich abgeschlossener Verträge

1. Bürger fühlen sich verunsichert. Millionen von Verträgen werden täglich mündlich geschlossen. Ob eine Taxibestellung oder die Zusage zu einem Mietvertrag – Bürger vertrauen auf die Gültigkeit dieser Rechtsgeschäfte. Für einen juristisch nicht geschulten Bürger ist nicht ersichtlich, wann ein unlauterer Anruf zugrunde liegt und er einen mündlich geschlossenen Vertrag deshalb widerrufen kann und wann ein erlaubter – vielleicht auch unerwünschter – Anruf vorliegt und er aus einem telefonisch geschlossenen Vertrag nur durch eine Kündigung heraus kommt.

2. Existenz bedrohend. Dies führt zu erheblicher Unsicherheit der Bürger und sie verzichten womöglich ganz auf mündlich/telefonisch geschlossene Verträge. Durch einen Rückgang wären bestimmte Branchen in ihrer Existenz bedroht.

3. Zusätzliche Belastung für den Bürger. Schließlich muss es darum gehen, bereits die Belästigung, also den unlauteren Anruf an sich, zu beenden und nicht dem Verbraucher zusätzlich die juristische, individuelle vertragsrechtliche Auseinandersetzung um Rechtswirksamkeit oder -unwirksamkeit aufzuerlegen. Das schafft neben der eigentlichen Belästigung auch noch eine zusätzliche Belastung durch Prozesse.

Rufnummernunterdrückung

Gegen die sowohl von den Verbraucherschutzministern als auch von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries geforderte Aufhebung der Rufnummernunterdrückung hat der DDV keinen Einwand. Die Mitglieder des DDV setzen sich seit Jahren für eine hohe Markt- und Dienstleistungstransparenz sowie -qualität ein - belegbar durch Ehrenkodices und Zertifizierungen.

Beschwerdestelle

Die Forderung nach einer Beschwerdestelle unterstützt der DDV ebenfalls. Der Verband setzt sich hierfür bekanntlich seit längerem ein. Der DDV hält allerdings eine Ombudsstelle für das gesamte Direktmarketing für sinnvoll, die gemeinsam mit der Verbraucherschutzzentrale getragen wird. Patrick Tapp: „Der Bürger hat Anspruch auf einen zentrale Stelle und möchte nicht viele kleine „Insellösungen“, beispielsweise reduziert auf Telefonspam. Hier ist der DDV, als größter nationaler Zusammenschluss von Direktmarketing-Unternehmen in Europa, der kompetenteste Partner.“ Der DDV hat sich in den vergangenen Monaten bereits in verschiedenen Gesprächen mit Politikern und der Verbraucherzentrale Bundesverband engagiert, eine entsprechende Ombudsstelle ins Leben zu rufen.

Quelle und Kontaktadresse:
DDV Deutscher Direktmarketing Verband e.V. Pressestelle Hasengartenstr. 14, 65189 Wiesbaden Telefon: (0611) 97793-0, Telefax: (0611) 97793-99

(el)

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