Pressemitteilung | Automobilclub von Deutschland e.V. (AvD)

Das Auto Silvester in der Garage lassen / Bei "Raketenschäden" Versicherungsschutz überprüfen / PKW möglichst in die Garage stellen / "Wenn Auto - kein Alkohol" - rechtzeitig den Neujahrs-Heimfahrer bestimmen!

(Frankfurt am Main) - Für einige Autofahrer wird es am Neujahrstag wieder ein böses Erwachen geben, wenn Silvesterraketen und Böller an parkenden Fahrzeugen bleibende Erinnerungen an die nächtliche "Geisteraustreibung" hinterlassen haben.

Feuerwerk, das zufällig unter einem parkenden Auto landet, kann bleibende Schäden hinterlassen, auch die zunehmende Zahl von Fahrzeugen mit Gas- oder Hybridantrieb ist gefährdet. Fehlgeleitete Raketen können Autoscheiben durchschlagen oder hässliche Lackschäden hinterlassen. Auch verantwortungslose Zeitgenossen, die Chinaböller unter Fahrzeugen, im Auspuff oder auf Autoreifen zünden, sorgen für bleibende Schäden am Fahrzeug. Eltern müssen ihre Kinder darauf hinweisen, dass Knallkörper nicht in der Nähe von Autos gezündet werden dürfen - Benzindämpfe könnten explodieren!

Teilkaskoversicherung zahlt "Brand- und Explosionsschäden"

Cabriofahrer müssen zu Silvester noch mehr aufpassen. Ihre Teilkasko-Versicherung zahlt Schäden am Cabriodach durch glimmende Raketenreste nämlich nicht. Für einen Teilkaskoschaden muss schon ein offenes Feuer ausbrechen. Nach einem immer noch anwendbaren Urteil des AG Pforzheim aus dem Jahr 1993 handelt sich dann um einen in der Kaskoversicherung nicht versicherten Glimm- oder Sengschaden (17.12.1993, Az.: C 384/93).
"Ist der Täter bekannt oder hat er sich reumütig gemeldet, so zahlt dessen private Haftpflichtversicherung den angerichteten Schaden", erklärt Herbert Engelmohr vom Automobilclub von Deutschland e.V. (AvD).

Demolieren "alkoholisierte Vandalen" in der Neujahrsnacht das Fahrzeug, springt auch eine vorhandene Vollkaskoversicherung ein. Bei Zahlung durch die Versicherung ist dann leider eine Rückstufung des Schadensfreiheitsrabattes in der Vollkasko fällig. Es ist aber auf jeden Fall sinnvoll, den angerichteten Schaden vor dem Gang zur Versicherung zu fotografieren und der Polizei anzuzeigen.

Eine gewisse Vorsorge ist möglich: Windabweiser an Schiebedächern oder Seitenfenstern sollten entweder demontiert oder mit Klebeband verschlossen werden, damit sich darunter keine Knallkörper fangen können. Ein sauberes Auto mit gewachstem Lack ist gegen Feuerwerk übrigens besser gefeit - Feuerwerkskörper gleiten leichter ab und ggf. können Schmauchspuren mit Lackreiniger entfernt werden, raten die AvD-Experten.

PKW möglichst in die Garage stellen

Grundsätzlich müssen Autofahrer auch vorsorglich gegen Silvesterschäden handeln: Man sollte nicht dort parken, wo erwartungsgemäß mit viel "Knallerei" zu rechnen ist, also eher abseits der Straßen, in Höfen, Unterständen etc. Zwischen Mitternacht und 1 Uhr in der Silvesternacht sollten "Laternenparker" das im belebten Straßenraum abgestellte eigene Auto im Auge behalten.
Um den Gefahren weitgehend aus dem Weg zu gehen, empfiehlt der AvD, den eigenen Wagen möglichst in der Silvesternacht in die Garage zu stellen.

Fahren an Silvester - nur für Nervenstarke

Zwischen 23.30 Uhr und 1 Uhr sollten nur unvermeidbare Fahrten vorgenommen werden. Dabei langsam fahren, Fenster geschlossen halten, "Feuerwerkern" ausweichen, solche Bereiche umfahren und ggf. anhalten. Nicht durch ein auf der Straße aufgebautes Privatfeuerwerk fahren. Kanonenschläge können schwere Schäden an Fahrzeugen hervorrufen. Das Gleiche gilt für Lichteffekte und Raketen mit hoher Brenntemperatur. Deshalb auch kein Feuerwerk unter Autos werfen oder an Fahrzeugen zünden. Und: Knallkörper-Missbrauch ist kein Kavaliersdelikt - auch wer zu Fuß als Führerscheininhaber Feuerwerk auf Verkehrsmittel wirft, riskiert den Führerscheinentzug wegen Verkehrsgefährdung.

Wer Auto fährt, darf keinen Alkohol trinken

Die Polizei wird auch in diesem Jahr wieder im gesamten Bundesgebiet verstärkt Alkohol-Kontrollen vornehmen. Es ist zu befürchten, dass erneut viele Autofahrer wegen Trunkenheit ihren Führerschein abgeben müssen. Mit Alkohol im Blut ist man nicht mehr verkehrstauglich und gefährdet sich und andere. Deshalb gilt: Wer Auto fährt, darf nicht trinken - auch wenn noch 0,5 Promille "erlaubt" sind! Das "Herantrinken" an diese Grenze schlägt immer fehl - auch handelsübliche Atemtestgeräte liefern falsche Werte.

Der AvD empfiehlt, auf öffentliche Verkehrsmittel umzusteigen, die in fast allen Städten besonders lange verkehren, ein Taxi zu nehmen (Achtung: Es drohen lange Wartezeiten! Daher das Taxi besser vorreservieren.) oder mit Freunden zu verabreden, wer alle nach Hause fährt.

Übrigens: Nicht nur Führerscheininhaber können wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt werden. Die Strafnorm gilt bei Führen eines Fahrzeuges im Verkehr. Radfahrern kann aber anschließend nur von der Verwaltungsbehörde ein vorhandener Führerschein entzogen werden.

Quelle und Kontaktadresse:
Automobilclub von Deutschland e.V. (AvD) Pressestelle Lyoner Str. 16, 60528 Frankfurt am Main Telefon: (069) 6606-0, Fax: (069) 6606260

(sy)

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