Pressemitteilung | Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V. (ZDH)

Das neue allgemeine Gleichbehandlungsgesetz / Was Betriebsinhaber wissen sollten

(Berlin) - Am 18. August 2006 tritt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft. Die Änderungen im Arbeits- und Zivilrecht werden sich erheblich auf die betriebliche Praxis im Handwerk auswirken. Betriebe sollten sich daher rechtzeitig mit dem Inhalt des Gesetzes und ihren daraus abgeleiteten Pflichten vertraut machen.

Im Zivilrecht soll das AGG verhindern, dass ein Kunde bei einem Massengeschäft aufgrund seiner Rasse, seiner ethnischen Herkunft, wegen seines Geschlechts, seiner Religion, einer Behinderung, seines Alters oder seiner sexuellen Identität anders behandelt wird, als andere Kunden. Handwerkliche Leistungen fallen in der Regel unter die Definition des Massengeschäfts: Ein Bäcker darf einer Frau - aufgrund ihres Geschlechtes - nicht den Verkauf von Brötchen verweigern.

Im Arbeitsrecht bringt das AGG ebenfalls wesentliche Neuerungen mit sich. Hier will das Gesetz weiteren Schutz für die Beschäftigten. Auch hier dürfen sie weder aus Gründen der Rasse, noch wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Identität benachteiligt werden. Als Beschäftigte werden Auszubildende, Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen betrachtet. Wichtig: Das Gesetz gilt auch für Stellenbewerber und ausgeschiedene Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber muss das Benachteiligungsverbot nicht nur hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen und in der beruflichen Aus- und Weiterbildung beachten, sondern auch im Bewerbungsverfahren und bei Neueinstellungen.

Es gibt allerdings Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung ausnahmsweise erlauben. Vor allem besondere Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle können solche Gründe sein. Im Gerüstbauerhandwerk stellt die körperliche Belastbarkeit eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung dar. Eine Person mit schwerer körperlicher Behinderung wird diesen Beruf daher in der Regel nicht ausüben können.

Auch eine unterschiedliche Behandlung aufgrund des Alters ist möglich. Typisch ist hier die Einstellung einer älteren Person mit Berufserfahrung, wenn der Arbeitseinsatz ohne jede Verzögerung erforderlich ist und daher ein Berufsanfänger nicht erst eingearbeitet werden kann.

Bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot durch Arbeitgeber, Vorgesetzte oder durch Kollegen steht dem Benachteiligten zunächst ein Beschwerderecht zu. Zusätzlich kann er Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche geltend machen.

Wenn Arbeitgeber einige Regeln einhalten, können sie das Haftungsrisiko verringern:

- Neue Stellen müssen neutral ausgeschrieben werden. Jegliche Formulierungen, die auf ein bestimmtes gewünschtes Alter der Bewerber oder eine bevorzugte Herkunft schließen lassen, müssen vermieden werden. Wichtig ist auch die geschlechtsneutrale Ausschreibung - das kann leicht durch den Zusatz "m/w" geschehen. Die spätere Auswahl der Bewerber darf nicht aufgrund der vom Gesetz genannten Kriterien erfolgen. So darf etwa ein homosexueller Mann nicht allein wegen seiner sexuellen Orientierung abgelehnt werden.
- Arbeitgeber sollten das Auswahlverfahren bei Neueinstellungen und Entlassungen dokumentieren.
- Der Betrieb muss eine Beschwerdestelle einrichten. Dafür reicht aber bereits die Benennung einer Vertrauensperson. Für diese Aufgabe kommt auch der Betriebsrat in Betracht.
- Der Arbeitgeber muss Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter vor Benachteiligung treffen. Dazu muss er in erster Linie seine Mitarbeiter über das Benachteiligungsverbot unterrichten. Wichtig ist auch die Bekanntgabe des AGG im Betrieb durch Aushang oder Rundschreiben. Die Mitarbeiter müssen zudem über die Beschwerdestelle und über Klagefristen informiert werden.
- Arbeitgeber sollten bestehende Arbeitsverträge und Betriebsvereinbarungen auf Benachteiligungen hin überprüfen.

Quelle und Kontaktadresse:
Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V. (ZDH) Alexander Legowski, Leiter, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Mohrenstr. 20/21, 10117 Berlin Telefon: (030) 20619-0, Telefax: (030) 20619-460

(sk)

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