Pressemitteilung | Deutscher Verband für Post, Informationstechnologie und Telekommunikation e. V. (DVPT)

Dauerhaften Wettbewerb ermöglichen / Forderung nach mehr Preis- und Innovationswettbewerb im Telekommunikationsmarkt

(Offenbach) - Dauerhafter, nicht regulierter Wettbewerb kann nur entstehen, wenn die Wettbewerber unabhängig vom marktbeherrschenden Unternehmen werden. Deshalb begrüßt der DVPT ausdrücklich das Regierungsziel, den Infrastrukturwettbewerb zu fördern. Allein durch alternative Infrastrukturen können Innovationen erfolgen, neue Dienste entstehen und kann somit die Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Deutschland gewährleistet werden.

Wettbewerb durch Rechtssicherheit

Solange Geschäftsmodelle auf Vorprodukte des marktbeherrschenden Unternehmens, in diesem Fall der DTAG, angewiesen sind, müssen diese im Vorfeld reguliert werden. Dies gilt insbesondere für bestehende Geschäftsmodelle. Märkte, in denen ausreichender Wettbewerb vorhanden ist, müssen durch effiziente und wirksame Marktaufsicht überwacht werden. Das TKG muss in dieser Hinsicht klarstellen:
- nach welchen Kriterien Märkte freigegeben und einer Ex post- Regulierung zugeführt werden;
- wie verhindert werden kann, dass marktbeherrschende Unternehmen ihre Marktmacht ausnutzen und somit die Gefahr des Rückfalls in Monopolstrukturen besteht.

Nur wenn diese zentralen Fragen im TKG verbindlich geklärt sind, wird die TK-Branche stärker in den Markt investieren und somit in die Lage versetzt, wieder zum Wachstum der Volkswirtschaft beizutragen.

Zentrale Forderung des DVPT an das neue Telekommunikationsgesetz

Überwachung der Telekommunikation:
Der DVPT appelliert an den Vermittlungsausschuss, Augenmaß bei der Überwachung der Telekommunikation zu bewahren. Die Speicherung von Kommunikationsdaten im großen Stil ist sowohl datenschutzrechtlich als auch unter organisatorischen und nicht zuletzt wirtschaftlichen Gesichtspunkten fragwürdig, zumal wenn die Unternehmen hierfür keine finanzielle Kompensation aus der öffentlichen Hand zu erwarten haben. Eine Verschärfung der staatlichen Überwachungsmaßnahmen auf Kosten der Unternehmen ohne angemessene Entschädigung lehnen unsere Mitglieder entschieden ab. Der DVPT wendet sich auch generell dagegen, dass Unternehmen unzumutbare Auflagen durch das TKG insbesondere in Bezug auf die Kommunikationsüberwachung (G10) auferlegt werden. Aus Sicht des DVPT ist es sinnvoller die Überwachung in den öffentlichen Netzen sicherzustellen. Die Wahrscheinlichkeit, dass z. B. innerhalb eines Unternehmens kriminelle Kommunikation erfolgt, ist äußerst gering.

§ 41 Mehrerlösabschöpfung:
Gerade im Hinblick auf die Änderung der Regulierungspraxis, nämlich Märkte freizugeben und nicht mehr einer ex ante-Regulierung zu unterwerfen, kommt dem Paragraphen eine Schlüsselrolle im TKG zu. Je nach Ausgestaltung steht er für eine wirksame oder unwirksame Marktaufsicht und somit für mehr oder weniger langfristigen Wettbewerb. Deshalb plädieren wir für eine Verschärfung des Paragraphen: Eine Mehrerlösabschöpfung, die das Risiko so groß erscheinen lässt, dass bereits von vornherein eine ausreichend große Abschreckung vor missbräuchlichem Verhalten erzielt wird. Hat ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht durch missbräuchliches Verhalten einen Mehrerlös erlangt, so muss das Unternehmen einen diesen Mehrerlös entsprechenden Geldbetrag zwingend abführen (Mehrerlösabschöpfung). Die Mehrerlösabschöpfung muss verpflichtend und rückwirkend geltend zu machen sein - und zwar ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Missbrauches, nicht erst ab richterlicher Feststellung des Missbrauches. Die richterliche Entscheidung des Missbrauches kann sich über Monate, ja sogar Jahre verzögern; im Telekommunikationsmarkt können aber selbst Zeiträume von wenigen Monaten über den Verbleib von Anbietern im Markt entscheiden. Nur drastische Sanktionen halten marktbeherrschende Unternehmen vom Marktmissbrauch ab.

§ 43 Kundenschutzverordnung:
Es kann nicht ausschließlich dem Verbraucher überlassen werden, die komplexen Vorgänge des Entgeltermittlungsprozesses oder Qualitätsmerkmale eines Netzes zu durchschauen. Deshalb ist es unbedingt notwendig, die Netzbetreiber dazu zu verpflichten, Aussagen hierüber zu machen. Netzbetreiber sollten zusätzlich verpflichtet werden, den Nachweis der Qualitätssicherung bei der Entgeltermittlung und Dienstequalität zu erbringen.

Technische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen:
Abgesehen von der aus unserer Sicht unklaren Definition, welche Betreiber von Telekommunikationseinrichtungen unter das TKG fallen, wird hier festgelegt, dass Betreiber von Telekommunikationsanlagen mit mehr als 1000 Teilnehmer je Anlage technische Einrichtungen zur Überwachung bereithalten müssen. Die korrekte Formulierung muss lauten: "Wer mehr als 1000 Teilnehmer im Telekommunikationsnetz betreibt ... ". Andernfalls kann durch eine granulare Gestaltung der Teilnehmer je Telekommunikationsanlage diese Anforderung umgangen werden. Ferner wird unter 1. festgelegt, dass dies "ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahme ... " stattzufinden habe. Somit gälte die Bestimmung nur für neue, nicht aber für bestehende Anlagen/Netze.

§ 147 Bußgeldvorschriften:
Der DVPT fordert eine generelle Verschärfung der Sanktionsmöglichkeiten bei Missbrauch.

Weiterhin:
- Antragsrechte für Dritte
- Politische Unabhängigkeit der RegTP

Der DVPT sieht darüber hinaus Verbesserungsbedarf in der Begriffsschärfe:

Abgrenzung der Anbieter von TK-Diensten
- "Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit" (Erwähnung z. B. in §107 u. §108). Unklar bleibt, ob damit Dienste gemeint sind, die nur über öffentliche Telekommunikationsnetze zur Verfügung gestellt werden, oder auch solche von Diensteanbietern.
- "Öffentlichkeit": Wann ist Öffentlichkeit hergestellt? Ist dies der Fall, wenn jemand öffentliche Dienste in Anspruch nehmen kann?

Allgemein:
Das TKG in seiner jetzigen Fassung stellt nicht eindeutig klar, welche Firmen ihm unterliegen. Der Bundesrat möchte auch hier noch Verschärfungen erreichen. Durch die Definition in §3 Abs. 6 "Diensteanbieter" bzw. Abs. 11 "geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten" fallen sehr viele Unternehmen unter das TKG. Einige Beispiele von Diensteanbietern sollen deutlich machen, wo die Abgrenzungen liegen könnten bzw. wo Definitionslücken bestehen:

- ein Unternehmen rechnet Privatgespräche gegenüber seinen Mitarbeitern ab;
- Hotels, Krankenhäuser stellen ihren Gästen bzw. Patienten Telefone zur Verfügung und erheben Entgelte für die Telefongespräche;
- Büroservice-Dienstleister, Messen stellen Nutzern bzw. Ausstellern Telefonanschlüsse, teilweise inklusive Endgeräte, zur Verfügung, vergeben Telefonnummern und erheben Entgelte für die Telefongebühren;
- Virtual Private Network (VPN) von Unternehmen, die für das eigene Unternehmen oder den Unternehmensverbund ein geschlossenes Netz zur Verfügung stellen;
- VPN von Unternehmen, die für das eigene Unternehmen oder den Unternehmensverbund ein geschlossenes Netz zur Verfügung stellen und Netzübergänge in die öffentlichen Telekommunikationsnetze haben;
- VPN von Netzbetreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze. Diese Netzbetreiber deklarieren auf Basis der öffentlichen Telekommunikationsnetze geschlossene Benutzergruppen. U. E. sind dies Marketingmaßnahmen, da es sich um öffentliche Netze handelt, an die beliebige voneinander unabhängige Kunden angeschlossen sind.

Der DVPT fordert, das Gesetz präzise zu formulieren, so dass sich daraus klare Abgrenzungen ersehen lassen.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Verband für Post und Telekommunikation e.V. Berliner Str. 170-172, 63067 Offenbach Telefon: 069/8297220, Telefax: 069/82972226

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