Pressemitteilung | Deutscher Juristinnenbund e.V. (djb)

Der Deutsche Juristinnenbund (djb) begrüßt Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur gerichtliche Verwertung heimlicher Vaterschaftstests

(Berlin) - Der Deutsche Juristinnenbund (djb) begrüßt, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem heutigen (13. Februar 2007) Urteil bestätigt hat, dass die Anfertigung und die gerichtliche Verwertung heimlicher Vaterschaftstests rechtswidrig ist. Es hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die privaten Labore nicht unbedingt den Qualitätsstandards entsprechen, die die Richtlinien der Bundesärztekammer für Abstammungsgutachten aufgestellt haben (Rn. 6 des Urteils). Die Labore unterliegen bisher keinen hinreichenden Anforderungen hinsichtlich ihrer Qualifikation oder Seriosität. Von der technischen Ausstattung her sind sie immer auch in der Lage, mit den ursprünglich zum Zwecke des Vaterschaftstests eingesandten Materialien Untersuchungen zum Gesundheitszustand oder zur genetischen Disposition des Kindes durchzuführen, von dem die Probe stammt.

Mangels rechtlicher Regulierung und Kontrolle kann jede beliebige Person Körpermaterial anderer Personen einsenden und Abstammungsverhältnisse oder genetische Dispositionen untersuchen lassen. Der Gesetzgeber muss heimliche genetische Tests deshalb dringend in einem umfassenden Gendiagnostikgesetz ausdrücklich verbieten. Denn er hat die Pflicht, dem Einzelnen Schutz davor zu bieten, dass private Dritte ohne dessen Wissen und Einwilligung auf die die Individualität kennzeichnenden Daten zugreifen (Rn. 67 des Urteils).

Der djb teilt auch die Ausführungen des BVerfG, dass das in §§ 1600 ff. BGB geregelte Vaterschaftsanfechtungsverfahren verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (Rn. 82 ff. des Urteils). Einen gerechten Interessenausgleich bietet zum einen die Anfechtungsfrist binnen zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der rechtliche Vater von den Umständen erfährt, die gegen seine Vaterschaft sprechen. Angemessen sind zum anderen auch die Anfechtungsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Darlegung der Zweifel an der Vaterschaft. Beide Anforderungen entsprechen dem Kindeswohl und dem notwendigen Schutz des rechtlichen und sozialen Familienverbandes.

Ein Feststellungsverfahren zur isolierten Klärung der Abstammung, wie es das BVerfG für notwendig hält, steht dagegen mit dem Kindeswohl und mit dem Schutz der sozialen Familie gerade nicht in Einklang, wenn es zu jedem beliebigen Zeitpunkt und ohne jegliche Darlegungsanforderungen ,,ins Blaue hinein" ermöglicht wird. Das erkennt das BVerfG für das Vaterschaftsanfechtungsverfahren auch an, wenn es hier ausführt, dass es für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes von maßgeblicher Bedeutung ist, einen stabilen familiären Rahmen zu haben, in dem es sich einem Vater und einer Mutter zugehörig fühlen kann (Rn. 81 des Urteils).

Entsprechendes muss aber für die isolierte Statusklage gelten. Das gilt umso mehr, als es zu erheblichen Konflikten führen kann, wenn die Voraussetzungen einer isolierten Statusklage und die Voraussetzungen des Anfechtungsverfahrens auseinander fallen. Besonders problematisch wäre es, wenn auch dem nicht-rechtlichen, potenziell biologischen Vater die Möglichkeit einer isolierten Statusklage eingeräumt würde, obwohl er gerade nicht die Voraussetzungen einer Anfechtungsklage erfüllt. Eine Anfechtungsklage hat der Gesetzgeber hier nämlich bewusst ausgeschlossen, wenn und weil das Kind zu dem rechtlichen Vater eine funktionierende sozial-familiäre Beziehung hat (§1600 Abs. 2 und 3 BGB). Das BVerfG weist selbst darauf hin, dass in diesen Konstellationen strenge Anforderungen zu stellen sind (Rn. 89 des Urteils).

Insgesamt berücksichtigt es aber das Kindeswohl und den Schutz der sozialen Familie in diesem Punkt nicht in ausreichender Weise. Im Ergebnis wirft ein Feststellungsverfahren zur isolierten Klärung der Abstammung mehr Probleme auf, als es Lösungen bietet.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Juristinnenbund e.V. (djb), Vereinigung der Juristinnen, Volkswirtinnen und Betriebswirtinnen Pressestelle Anklamer Str. 38, 10115 Berlin Telefon: (030) 443270-0, Telefax: (030) 443270-22

(sh)

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