Pressemitteilung | Deutscher Bibliotheksverband e.V. (dbv)

Deutscher Bibliotheksverband begrüßt EuGH Urteil zu digitalen Leseplätzen

(Berlin/Luxemburg) - Das gestrige Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu digitalen Leseplätzen wurde beim Deutschen Bibliotheksverband mit Zufriedenheit aufgenommen. Der EuGH hat den Bibliotheken bestätigt, dass sie ihre Bücher digitalisieren dürfen, um sie an Leseplätzen in den Räumen der Bibliothek anzuzeigen. Strittig war vor Gericht insbesondere, ob Angebote von Verlagen, die elektronischen Fassungen der Bücher zu lizenzieren, dieses Recht hindern würden. Hier hat der EuGH die Bibliotheken in ihrer Auffassung bestätigt und geurteilt, dass einseitige Angebote von Verlagen nicht ausreichen, um die Digitalisierung zu verhindern.

Etwas unklarer war der EuGH allerdings bei der Frage, ob aus den digitalisierten Büchern im gleichen Umfang kopiert und abgespeichert werden darf wie aus den analogen Originalen. "Hier hat der Gerichtshof vor allen Dingen festgestellt, dass der nationale Gesetzgeber - in unserem Fall also Deutschland - Regelungen erlassen darf, die auch das Ausdrucken und Abspeichern erlauben", erläuterte gestern Oliver Hinte, der Vorsitzende der Rechtskommission des Bibliotheksverbandes. "Nach meinem Eindruck hat der deutsche Gesetzgeber diese Möglichkeit tatsächlich bereits genutzt. Das Ausdrucken und Abspeichern - im gleichen klar begrenzten Umfang wie bei den gedruckten Büchern - wäre also auch bei den Leseplatz-Kopien erlaubt. Ob das tatsächlich so ist, wird nun der Bundesgerichtshof entscheiden müssen, der das Urteil des EuGHs umzusetzen hat."

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Bibliotheksverband e.V. (dbv) Maiken Hagemeister, Leiterin, Public Affairs und Kommunikation Fritschestr. 27-28, 10585 Berlin Telefon: (030) 644989910, Fax: (030) 644989929

(cl)

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