Pressemitteilung | BVTE - Bundesverband der Tabakwirtschaft und neuartiger Erzeugnisse

Deutscher Zigarettenverband zu den EuGH‐Entscheidungen zur Gültigkeit der Tabakproduktrichtlinie: "Übergroße Warnhinweise und Schockbilder werden nicht auf die Vermarktung von Tabakwaren begrenzt bleiben"

(Berlin) - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 4. Mai 2016 in den Verfahren C‐547/14, C‐477/14 und C‐358/14 die Gültigkeit der EU‐Tabakproduktrichtlinie bestätigt. Sowohl die weitreichende Vereinheitlichung von Zigarettenpackungen als auch das zukünftige Verbot von Mentholzigaretten und die neuen Regelungen für E‐Zigaretten sind nach Ansicht des EuGH rechtmäßig.

Zu den Entscheidungen des EuGH erklärte Jan Mücke, Geschäftsführer des Deutschen Zigarettenverbands (DZV), heute in Berlin: "Wir halten die Entscheidungen des EuGH in der Sache für falsch. Es ist aus wirtschaftlicher Sicht nur schwer verständlich, warum Zigarettenpackungen zu fast zwei Dritteln mit staatlichen Warnhinweisen und Schockbildern versehen sein müssen und für die eigene Verpackungsgestaltung des Herstellers kaum noch Platz bleibt. Der Gesundheitsschutz ist ein bedeutendes Rechtsgut. Er rechtfertigt aber nicht alles ‐ gerade weil die Gefahren des Rauchens in der Bevölkerung allgemein bekannt sind."

Der DZV sieht die Auswirkungen der EuGH‐Entscheidungen nicht auf die Vermarktung von Tabakwaren begrenzt: "Ordnungspolitisch ist das Urteil eine Katastrophe. Der EuGH missachtet die unternehmerischen Grundrechte der Hersteller, die zum Kernbestand dessen gehören, was unsere marktwirtschaftliche Ordnung in Europa ausmacht. Damit wird Tür und Tor geöffnet für die Regulierung weiterer "politisch missliebiger" Produkte wie Alkohol oder zuckerhaltige Waren", so der DZV‐Geschäftsführer.

Nach Ansicht des DZV hat der EuGH in seinen Entscheidungen nicht hinreichend die Gültigkeit der Warnhinweise unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit und der EU‐Grundrechtecharta gewürdigt. Aus der unternehmerischen Freiheit und der Eigentumsgarantie folgt ein grundrechtlich geschützter Anspruch der Tabakwarenhersteller, ihre Marken angemessen im Markt präsentieren zu können. Übergroße Warnhinweise und Schockbilder, die die überwiegende Fläche auf der Zigarettenpackung einnehmen, verletzen die Markenrechte der Hersteller. Ihnen wird damit praktisch die Möglichkeit genommen, ihre Marken hinsichtlich Aufmachung, Produktqualität und Herkunft im Markt zu differenzieren. Dies gilt umso mehr, als die Bundesregierung zusätzlich plant, über die Umsetzung der EU‐Tabakproduktlinie hinaus in Deutschland die Außen‐ und Kinowerbung zu verbieten.

Die Tabakproduktrichtlinie sieht zum Schutz vor den Gefahren des Tabakkonsums u.a. verschärfte Regelungen zur einheitlichen Kennzeichnung von Verkaufsverpackungen vor; so müssen ab dem 20. Mai 2016 alle in der EU produzierten Zigarettenpackungen sog. kombinierte Text‐ und Bildwarnhinweise tragen, die jeweils 65 Prozent der Vorder‐ und Rückseite einer Schachtel einnehmen. Darüber hinaus gilt nach einer Übergangszeit von vier Jahren ab dem 20. Mai 2020 ein einheitliches Verkaufsverbot von Mentholzigaretten in der EU. Für sog. E‐Zigaretten werden erstmals EU‐weit einheitliche Regelungen eingeführt.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Zigarettenverband e.V. (DZV) Jan Mücke, Geschäftsführer Unter den Linden 42, 10117 Berlin Telefon: (030) 886636-0, Fax: (030) 886636-111

(cl)

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