Pressemitteilung | Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg - Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe e.V.

Die Frist läuft - Photovoltaikanlagen noch bis 31.05.2016 bei der Umsatzsteuer richtig zuordnen

(Berlin) - Photovoltaikanlagen erfreuen sich weiterhin großer Beliebtheit. Vielen Privatpersonen ist jedoch unbekannt, dass sie mit einer solchen Investition zum Unternehmer werden, wenn sie ihren erzeugten Strom in das öffentliche Stromnetz einspeisen. Dies hat zur Folge, dass Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss, sofern nicht die so genannte Kleinunternehmerregelung greift.

Die Kleinunternehmerregelung hat jedoch gerade bei größeren Investitionen wie einer Photovoltaikanlage den Nachteil, dass die für Erwerb und Installation der Anlage gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt nicht als so genannte Vorsteuer zurückgefordert werden kann. Dies gilt ebenso für alle weiteren gezahlten Umsatzsteuerbeträge in Rechnungen, die im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage stehen.

Deshalb ist es in den meisten Fällen für Photovoltaikanlagenbetreiber ratsam, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, um durch die Erstattung der bezahlten Umsatzsteuer einen Finanzierungsvorteil zu erlangen. Eine weitere Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass der Photovoltaikanlagenbetreiber dem Finanzamt anzeigt, dass und inwieweit er die Anlage seiner unternehmerischen Sphäre zuordnet. Hier drängt die Zeit, denn die Zuordnung muss bis 31.05. des jeweiligen Folgejahres erfolgen, d. h. für alle im Kalenderjahr 2015 in Betrieb genommenen Anlagen bis spätestens Dienstag, 31. Mai 2016. Dies gilt auch, wenn der Photovoltaikanlagenbetreiber die Dienste eines Steuerberaters in Anspruch nimmt und für allgemeine steuerliche Zwecke eine Dauerfristverlängerung bis zum Jahresende 2016 hat.

In der Regel ist eine 100 Prozentige Zuordnung zum Unternehmen zu empfehlen, da nur diese den vollen Vorsteuerabzug ermöglicht. Die Zuordnungsentscheidung kann durch eine bis 31.05.2016 abgegebene Umsatzsteuerjahreserklärung 2015, oder auch durch eine formlose schriftliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt erfolgen. Gleichzeitig kann bei dieser Gelegenheit auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet werden.

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Quelle und Kontaktadresse:
Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg - Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe e.V. Pressestelle Littenstr. 10, 10179 Berlin Telefon: (030) 27595980, Fax: (030) 27595988

(sy)

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