Pressemitteilung | Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV)

Digitaler Nachlass - der Gesetzgeber ist gefordert

(Berlin) - Facebook zählt mittlerweile weltweit rund 2 Milliarden monatliche Nutzer; davon in Deutschland 30 Millionen. Was passiert mit E-Mails oder mit Einträgen in sozialen Netzwerken bei Versterben des Nutzers? Diese Frage stellen sich mittlerweile Nutzer weltweit. Auch in Deutschland fehlen noch klare Regelungen zum Digitalen Nachlass. Daher waren sich die Teilnehmer eines gemeinsamen Symposions des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und des Deutschen Juristentages (djt) am 25. Januar 2018 im Plenarsaal des Kammergerichts Berlin einig: Es sind klarstellende Ergänzungen im Telekommunikationsgesetz (TKG) erforderlich, um Rechtsunsicherheit rund um den Digitalen Nachlass zu lösen. Dies ist das Ergebnis der Diskussion von Praktikern und Wissenschaftlern über den aktuellen Rechtszustand, Probleme der Anbieter (z.B. Google), das Internationale Privatrecht und den Diskussionsstand in der Politik.

"In Deutschland muss der Gesetzgeber endlich Sicherheit schaffen und klarstellen, dass ein Provider den digitalen Nachlass an die Erben herausgeben darf", erklärt DAV-Präsident Ulrich Schellenberg. Denn aus Sicht des DAV und des djt könnte ein Provider nach heutiger Rechtslage in das Fernmeldegeheimnis des Erblassers und seiner Kommunikationspartner eingreifen, wenn er die Inhalte ohne Einwilligung des Erblassers und seiner Kommunikationspartner an die Erben herausgäbe. "Es fehlt ein ausreichend qualifiziertes Gesetz für einen solchen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis", analysiert Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Mayen, ehemaliger Präsident des djt und Vorsitzender des Verfassungsrechtsausschusses des DAV.

Der Blick ins Internationale Privatrecht zeigt darüber hinaus, dass der internationale Anwendungsbereich des Fernmeldegeheimnisses alles andere als klar ist. Es stellt sich insbesondere die Frage, ob auf datenschutzrechtliche Kollisionsnormen zurückgegriffen werden kann, was bei europäischen Sachverhalten zur Maßgeblichkeit ausländischen Rechts führen könnte, z.B. bei Facebook zur Anwendbarkeit irischen Rechts.

Als Pionierarbeit hat der DAV schon im Jahr 2013 in einer DAV-Initiativstellungnahme Nr. 34/2013 eine Klarstellung im TKG gefordert. Eine Bund-Länderarbeitsgruppe sieht laut ihrem Abschlussbericht aus Mai 2017 ebenfalls Anlass für eine Klarstellung durch den Gesetzgeber im TKG. Das Thema ist brandaktuell: Der erste Facebook-Fall hat nach Urteilen des LG Berlin (20 O 172/15) und des Kammergerichts (21 U 9/16) nun den BGH erreicht.

"Es ist aber keine Lösung, auf den Bundesgerichtshof zu warten", warnt Schellenberg, "da wir ein Gesetz brauchen, das dem Erblasser, seinen Kommunikationspartnern und seinen Erben Sicherheit gibt." Im Plenum des Symposions waren mehrere Mitglieder des Bundestages, Vertreter des Bundesjustizministeriums und der Richterschaft versammelt, um den hochkarätigen Vorträgen zu folgen. Der DAV und der djt werden sich weiter für eine gesetzliche Klarstellung einsetzen, die letztlich jeden Bürger in Deutschland betrifft.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV) RA Swen Walentowski, Pressesprecher Littenstr. 11, 10179 Berlin Telefon: (030) 7261520, Fax: (030) 726152190

(rf)

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