Pressemitteilung | Bundessteuerberaterkammer (BStBK)

Einkommensteuerbescheide auch hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Krankenversicherungsbeiträgen vorläufig / Bundesfinanzministerium folgt Bundessteuerberaterkammer

(Berlin) - Das Bundesfinanzministerium hat erklärt, dass die Einkommensteuer auch im Hinblick auf die beschränkte Abziehbarkeit von Beiträgen zu Krankenversicherungen vorläufig festgesetzt wird. Auf Anfrage der Bundessteuerberaterkammer hat das Ministerium nunmehr klargestellt, dass auch diese Frage vom Vorläufigkeitsvermerk umfasst ist.

Um jegliche Zweifel für die Praxis auszuräumen, soll daher in der nächsten Aktualisierung des „Vorläufigkeitskatalogs“ ein entsprechender Hinweis aufgenommen werden.

Anlass der Anfrage war der Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofes vom 14. Dezember 2005 (X R 20/04) an das Bundesverfassungsgericht zur Frage, ob die beschränkte Abzugsfähigkeit von Krankenversicherungsbeiträgen verfassungsgemäß ist (2 BvL 1/06).

Quelle und Kontaktadresse:
Bundessteuerberaterkammer (BStBK) Pressestelle Neue Promenade 4, 10178 Berlin Telefon: (030) 2400870, Telefax: (030) 24008799

(sk)

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