Pressemitteilung | Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. (VDMA)

Erbschaftsteuer: Erhebliche Unklarheiten in der Bestimmung des begünstigten Vermögens / VDMA nimmt umfassend Stellung zum Referentenentwurf zur Reform des Erbschaftsteuerrechts

(Frankfurt am Main) - Zum dritten Mal innerhalb von zwanzig Jahren soll die Erbschaftsteuer reformiert werden, und wieder sehen die Steuerexperten des Maschinen- und Anlagenbaus in dem Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums erhebliche Probleme bei der Bewertung und Abgrenzung des künftig zu besteuernden Betriebsvermögens. Eine sachgerechte Zuordnung ist aber essentiell und unverzichtbar, betont VDMA-Chefvolkswirt Dr. Ralph Wiechers. Denn nicht begünstigtes Betriebsvermögen unterliegt nicht mehr den Verschonungsabschlägen und kann künftig bis zur Hälfte seines Wertes wie Privatvermögen behandelt, also für Steuerzahlungen auf begünstigtes Vermögen herangezogen werden.

In einer umfangreichen Stellungnahme an das Bundesfinanz-ministerium erläutern die VDMA-Fachleute: Ein Grundproblem besteht schon darin, dass bei der Zuordnung von begünstigtem und nicht begünstigtem Betriebsvermögen am sogenannten Hauptzweck des Unternehmens erhebliche Unklarheiten bestehen. Diese Abgrenzung setzt detaillierte Kenntnisse betrieblicher Abläufe voraus, und zwar nicht nur im Unternehmen, sondern auch in der Steuerverwaltung, die dies zu prüfen hätte. "Unsicherheiten und Streitigkeiten mit den Steuerbehörden sind damit vorprogrammiert", warnt Wiechers.

Inhaltlicher Klarstellungen bedarf es ferner bei der Behandlung von Vermietungen innerhalb eines Konzerns sowie bei der Zuordnung von Grundstücken, die zur Geschäftserweiterung vorgehalten werden. Vermögen gleich welcher Form, ob nun als Liquidität, Wertpapier oder als Immobilie, das aus einer operativen Tätigkeit des Betriebes rührt und zur Risikoabsicherung oder für eine denkbare Expansion des Unternehmens dient, ist per se betriebsnotwendig. Deshalb ist es von der Erbschaftsteuer unter den bekannten, strikten Auflagen freizustellen, fordert Wiechers.

Schließlich weist der VDMA nochmals auf das ungelöste Problem der steuerlichen Bewertung hin. Das angewandte vereinfachte Ertragswertverfahren führt zu unrealistischen Werten für die Unternehmen des Maschinen- und Anlagenbaus. Hieran festzuhalten macht schon angesichts eines historisch niedrigen, sich an der langfristigen Rendite öffentlicher Anleihen orientierenden Basiszinssatzes wenig Sinn.

Ferner bestehen grundlegende Bedenken gegen die seit 2008 bestehende Festlegung des Zinszuschlages. Die damit verfolgte Berücksichtigung des Unternehmerrisikos sowie von Korrekturposten werden den tatsächlichen Verhältnissen nur unzureichend gerecht.

Zudem ignoriert der pauschale Ansatz branchenspezifische Besonderheiten. Während für Erbschaft-steuerliche Zwecke aktuell ein Kapitalisierungsfaktor von 18,21 anzusetzen ist, weist der anhand tatsächlicher Unternehmenstransaktionen ermittelte EBIT-Multiplikator der Zeitschrift Finance für kleinere und mittlere Unternehmen des Maschinen- und Anlagenbaus lediglich Werte zwischen 6,2 bis 8,9 aus. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Prüfschwelle der Verschonung bei einem Betriebsvermögen von 20 Millionen Euro entspräche folglich einem tatsächlichen Markt- oder Verkehrswert von weniger als der Hälfte dieses Wertes.

Die Folge: Deutlich mehr Unternehmen werden aus der Verschonung herauszufallen als es den Anschein hat, betont der VDMA-Chefvolkswirt.

Quelle und Kontaktadresse:
Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. (VDMA) Pressestelle Lyoner Str. 18, 60528 Frankfurt am Main Telefon: (069) 66030, Fax: (069) 66031511

(sy)

NEWS TEILEN: