Pressemitteilung | Deutsche Public Relations Gesellschaft e.V. (DPRG)

Erfolgshonorierungen demnächst zulässig / Artikel 11 des Lissabonner PR-Kodex wird in Deutschland ausgesetzt

(Bonn) - Die Mitgliederversammlung der Deutschen Public Relations-Gesellschaft e.V. (DPRG) hat auf ihrer Jahrestagung in Mainz am 17. Juni 2000 bei 22 Gegenstimmen und wenigen Enthaltungen mit überwiegender Mehrheit beschlossen, den Artikel 11 des Code de Lisbonne auszusetzen. Der Artikel besagt, dass PR-Fachleute die Vergütung für ihre Dienstleistung nur in Form eines Honorars oder Gehaltes entgegennehmen dürfen. Er verbietet es ihnen bislang, „eine Bezahlung oder eine sonstige Gegenleistung zu akzeptieren, deren Höhe sich nach dem messbaren Erfolg der erbrachten Dienstleistung richtet".

Eine Änderung des Lissabonner Kodex kann nur durch die Vollversammlung der Conféderation Européenne des Relations Publiques (CERP), des Dachverbandes aller europäischen PR-Berufsverbände, vorgenommen werden. Die Mitglieder der DPRG haben daher der CERP einen entsprechenden Beschluss empfohlen. Sie empfahlen darüber hinaus dem Deutschen Rat für Public Relations (DRPR), in Deutschland die Bestimmungen dieses Artikels bis zu einem endgültigen Beschluss der CERP bei Rügen und Abmahnungen nicht mehr heranzuziehen.

Dr. Horst Avenarius, der Vorsitzende des Deutschen PR-Rates, nannte in seinem Plädoyer für die Aufhebung des Artikels 11 zwei Gründe: Erstens habe die „Honorarumfrage 2000" der DPRG, herausgegeben im März 2000, ergeben, dass 1999 schon für rund ein Fünftel aller befragten Agenturen „mindestens ein Teil des Honorarumsatzes erfolgsabhängig" gewesen sei. Die Erwartung für 2000 steige auf 23,8 %. Der PR-Rat müsse also demnächst gegen nahezu ein Viertel aller Agenturen und ihre Auftraggeber zu Felde ziehen, wenn es bei den bisherigen Bestimmungen bleibe. Zweitens habe das Ratshearing am 22. Januar 1999 zur Ermittlung der aktuellen Handhabung von Erfolgshonorierungen und Erfolgsgarantien ergeben, dass europaweit entgegen der Bestimmung des Artikels 11 bereits nach Erfolgen honoriert wird. Im Gegensatz zur nach wie vor weltweit verbotenen Erfolgsgarantie sei die Erfolgshonorierung weder in der Rom-Charter des Internationalen Komitees der PR-Agenturen noch im nordamerikanischen Code of Professional Standards for the Practice of Public Relations verboten.

Sowohl aus Gründen der Anpassung an die derzeitigen Sitten und Gebräuche wie aus Gründen der Anpassung an andere internationale und nationale PR-Kodizes sollte der Artikel 11 daher aufgehoben werden. Eine solche Änderung von Verhaltensregeln, die im Grunde zeitabhängige Spielregeln darstellen, bedeute keine Aufweichung von eindeutig moralischen Grundsätzen.

Eine Garantie auf PR-Erfolge abzugeben, stellt einen Vorgriff auf die als frei anerkannte Entscheidung eines Dritten - in der Regel eines Journalisten - dar. Sie bedeutet auch, dass der Auftraggeber über diesen Sachverhalt getäuscht wird. Beides ist ethisch anfechtbar. Eine Erfolgshonorierung zu vereinbaren, heißt hingegen, nicht nur nach Leistung, sondern auch nach Ergebnis honoriert zu werden. Dieses System wird in der gesamten Wirtschaft immer häufiger.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Public Relations-Gesellschaft e.V. (DPRG), Ansprechpartner: Rosemarie Büschel, St. Augustiner Str. 21, 53225 Bonn, Tel.: (02 28) 9 73 92 87, Fax: (02 28) 9 73 92 89

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