Pressemitteilung | (ibw) Informationszentrale der Bayerischen Wirtschaft

Faschingszeit: Das Arbeitsrecht bleibt nüchtern / Brossardt: "Unternehmen haben gute betriebsindividuelle Regeln etabliert"

(München) - Die vbw - Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. erwartet durch den Fasching keine Schwierigkeiten für die bayerische Wirtschaft: "Die Betriebe haben gute Regeln entwickelt, damit ihre Mitarbeiter die Faschingstage unbeschwert genießen können und die Produktion dennoch weiter reibungslos läuft", sagte vbw Hauptgeschäftsführer Bertram Brossardt.

Die vbw macht darauf aufmerksam, dass das Arbeitsrecht an den bevorstehenden "tollen Tagen" uneingeschränkt gilt. "Das heißt: Unabgesprochenes Verlassen des Arbeitsplatzes - etwa zur Beobachtung eines Faschingsumzugs - ist arbeitsrechtlich unzulässig. Auch das kostümierte Erscheinen eines Arbeitnehmers wird in der Regel betriebsintern einvernehmlich geregelt. Der Arbeitgeber kann auch an Fasching verlangen, dass die Arbeitnehmer branchenübliche Kleidung tragen. In manchen Berufen ist das unerlässlich", so Brossardt.

Er verwies darauf, dass der Fasching auch nicht die üblichen Regeln des Anstands außer Kraft setzt. "Vorsicht ist daher beim Alkohol geboten. Es gelten die betriebsinternen Bestimmungen. Das heißt: Sekt und andere alkoholische Getränke dürfen grundsätzlich nur dann getrunken werden, wenn es der Arbeitgeber erlaubt", so Brossardt. Die vbw weist außerdem darauf hin, dass auch nicht von einer stillschweigenden Einwilligung der männlichen Mitarbeiter auszugehen ist, dass ihnen am "unsinnigen Donnerstag" die Krawatte abgeschnitten wird.

Jedes Jahr wieder stellen sich auch Fragen zur Arbeitszeit, insbesondere am Faschingsdienstag. Fakt ist: Dieser ist nach dem bayerischen Feiertagsgesetz kein gesetzlicher Feiertag, genauso wenig wie der Rosenmontag und der Aschermittwoch. Ob die offizielle Arbeitszeit am Faschingsdienstag mittags endet, wird individuell von den Betrieben geregelt. Brossardt: "Die meisten Firmen in Bayern haben hier einvernehmliche Lösungen gefunden. Viele lassen die Arbeit am Faschingsdienstag ab Mittag ausklingen." Wer an Tagen mit verminderter Sollarbeitszeit wie dem Faschingsdienstag Urlaub nehmen möchte, muss allerdings einen ganzen und nicht nur einen halben Tag beantragen, denn: Im deutschen Urlaubsrecht gilt das Ganztagsprinzip", so Brossardt.

Quelle und Kontaktadresse:
ibw Informationszentrale der Bayerischen Wirtschaft Pressestelle Max-Joseph-Str. 5, 80333 München Telefon: (089) 55178-370, Fax: (089) 55178-376

(dw)

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