Pressemitteilung | Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) - Geschäftsstelle Köln

Festzuschüsse für den Zahnersatz: Die neuen Regelungen ab 1.1.2005

(Berlin) - Für gesetzlich Versicherte gilt ab dem 1. Januar 2005 ein neues Zuschuss-System für den Zahnersatz: Die Krankenkassen bezahlen dann Festzuschüsse.

Das heißt: Für einen bestimmten Befund gibt es immer denselben Festbetrag als Zuschuss. Bisher beteiligten sich die Kassen mit einem prozentualen Zuschuss von 50 Prozent an den Kosten für den genehmigten Zahnersatz. Für bestimmte Therapien gab es in der Regel aber gar keinen Zuschuss.

Der künftige Festzuschuss deckt 50 Prozent der Durchschnittskosten für die Regelversorgung ab. Dies ist die Behandlung, die beim vorliegenden Befund die "Standardtherapie" ist. In den allermeisten Fällen wird sich an den Kosten für den Patienten künftig nichts ändern. Auch die Qualität der Zahnersatzversorgung wird im neuen Festzuschuss-System erhalten bleiben. Allein bei seltenen und aufwändigeren Therapien kann es künftig teurer werden. Vorteil im neuen Festzuschuss-System: Der Patient hat größere Wahlmöglichkeiten als bisher, denn er erhält seinen Festzuschuss auch für Therapien, die bisher nicht bezuschusst wurden.

Weiterhin bares Geld wert: Das Bonusheft
Das Bonussystem gilt weiterhin: Wer regelmäßig beim Zahnarzt war, erhält einen höheren Festzuschuss. Ist das Bonusheft fünf Jahre lang lückenlos geführt, erhöht sich der Festzuschuss um 20 Prozent, nach zehn Jahren um 30 Prozent.

Sorgt weiterhin für Transparenz: Der Heil- und Kostenplan
Auch den Heil- und Kostenplan, den der Patient vor Beginn einer Zahnersatzbehandlung von seinem Zahnarzt erhält und bei seiner Krankenkasse zur Genehmigung einreicht, wird es weiterhin geben. So ist der Patient vorab über alle anfallenden Kosten und die Höhe seines Festzuschusses informiert.

Regelversorgung, gleichartiger und andersartiger Zahnersatz
Auch künftig hat der Patient die Möglichkeit, eine andere Therapie zu wählen als die Regelversorgung. Der Festzuschuss geht dadurch nicht verloren. Der Zahnarzt unterscheidet hier zwischen gleichartigem und andersartigem Zahnersatz.

Von gleichartigem Zahnersatz wird gesprochen, wenn zu der Regelversorgung noch zusätzliche Leistungen hinzukommen. Von andersartigem Zahnersatz wird gesprochen, wenn der Patient sich für eine Therapie entscheidet, die sich komplett von der Regelversorgung unterscheidet.

Ein Beispiel: Der Zahn 15 (zweiter kleiner Backenzahn im rechten Oberkiefer) fehlt. Die Regelversorgung bei diesem Befund ist eine Brücke. Die Hälfte der durchschnittlichen Kosten für diesen Zahnersatz erhält der Patient als Festzuschuss. Wünscht er aus ästhetischen Gründen eine keramische Vollverblendung seiner Brücke (= gleichartiger Zahnersatz), so trägt er die Kosten für diese Zusatzleistung, wie bisher auch, selbst. Diese berechnen sich nach der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte, der GOZ.

Entscheidet der Patient sich anstelle der Brücke für eine Implantatkonstruktion (= andersartiger Zahnersatz), so erhält er von der Krankenkasse den Festzuschuss erstattet. Der Zahnarzt rechnet diesen Zahnersatz als Privatleistung mit dem Patient ab.

Quelle und Kontaktadresse:
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) Sabine Schubert, Pressestelle Universitätsstr. 71-73, 50931 Köln Telefon: 0221/40010, Telefax: 0221/404035

NEWS TEILEN: