Pressemitteilung | Verbraucherzentrale Sachsen e.V.

Forderungen nicht verjähren lassen / Verbraucherzentrale Sachsen gibt Tipps zum Jahresende

(Leipzig) - „Zum Jahresbeginn 2008 können sich – wie stets zu Beginn eines neuen Jahres – einige Schuldner freuen, da sie ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern unter Berufung auf eingetretene Verjährung verweigern können“, sagt Marion Schmidt von der sächsischen Verbraucherzentrale.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Außerdem muss der Gläubiger über Forderung, Schuldner und Umstände einer Zahlung Bescheid wissen. Für die meisten Rechtsgeschäfte des Alltags findet diese Frist Anwendung, so z.B. für Zahlungsansprüche aus Kaufverträgen oder aus Verträgen über die Herstellung einer Sache, so genannten Werkverträgen. Wenn man sich beispielsweise die Wohnung durch eine Malerfirma bereits im Herbst 2004 renovieren ließ und die Rechnung noch nicht bezahlt ist, verjährt sie am 31. Dezember 2007 um 24.00 Uhr.

Auch die Rechnung der Kosten eines Computerlehrgangs aus dem Jahr 2004, die noch nicht beglichen ist, verjährt am Ende dieses Jahres.

Hat man Ansprüche, z.B. hinsichtlich eines Schadens an seinem Fahrzeug gegen einen anderen im Jahr 2004 erstmals geltend gemacht, ganz gleich ob gegen eine Firma oder einen privaten Fahrzeuginhaber, müssen diese bis zum 31. Dezember 2007 durchgesetzt werden.

In allen Fällen reicht es nicht aus, lediglich eine Rechnung zu schreiben oder die Forderung anzumahnen. Das sollte im Vorfeld längst erledigt sein. „Die jeweilige Forderung ist bis zum 31. Dezember 2007, 24.00 Uhr, beim Gericht anhängig zu machen“, erklärt Schmidt. „Das kann entweder durch die Beantragung eines Mahnbescheides oder die Erhebung einer Klage erfolgen. Die Verjährung hat ansonsten zur Folge, dass ein Zahlungsanspruch bei Einrede der Verjährung nicht mehr juristisch durchgesetzt werden kann und das Geld weg ist.“

Neben der regelmäßigen Verjährungsfrist gibt es auch abweichende Fristen.

So beträgt die Verjährung bei Mängelansprüchen aus Kaufverträgen nur zwei Jahre. Hier beginnt die Verjährung aber schon mit der Übergabe der Kaufsache und nicht erst zum Jahresende.

Beim Reisevertrag verjähren die Ansprüche des Reisenden ebenfalls in zwei Jahren. Fristbeginn ist der Tag des planmäßigen Reiseendes. „Wichtig bei Reiseverträgen ist jedoch“, so ergänzt Schmidt, „dass diese Frist vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden darf.“

Quelle und Kontaktadresse:
Verbraucherzentrale Sachsen e.V. Pressestelle Brühl 34-38, 04109 Leipzig Telefon: (0341) 696290, Telefax: (0341) 6892826

(el)

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