Pressemitteilung | Unternehmerverband - Die Gruppe e.V.

Freie Urlaubsplanung ja, aber... / Arbeitsrechtliche Spielregeln beachten / Kein Recht auf Selbstbeurlaubung

(Duisburg) - Pfingsten, der Brückentag nach Fronleichnam, die anstehenden Sommerferien: Die Urlaubsplanung in den Betrieben hat derzeit Hochsaison. Dabei gilt der Grundsatz: Der Arbeitnehmer darf den Zeitpunkt seines Urlaubs frei wählen. Ein "Aber" gibt es trotzdem, wie der Jurist Martin Jonetzko, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Unternehmerverbandes, einschränkt: "Der Arbeitgeber darf einen Urlaubsantrag in Ausnahmefällen ablehnen. Diese sind betriebliche Belange wie ein hoher Krankenstand in der Abteilung, ein hohes Arbeitsaufkommen oder branchenübliche Hochphasen, beispielsweise die Hauptbuchungsphasen im Reisebüro." In der Regel, so der Arbeitsrechtsexperte weiter, funktioniere die Urlaubsplanung; langfristig sprechen sich Kollegen in Abteilungen untereinander ab und berücksichtigen dabei ebenso die persönlichen Belange wie Schulferien oder Urlaubszeiten der Ehepartner oder eben auch die betrieblichen Notwendigkeiten.

"Der gesetzliche Mindesturlaub pro Kalenderjahr beträgt 24 Werktage. Als solche gelten dabei die Tage von Montag bis Samstag", erläutert Martin Jonetzko weiter, was bei einer 5-Tage-Woche einen Anspruch von 20 Tagen bedeutet. Natürlich könne sich ein weitergehender Urlaubsanspruch - in vielen Unternehmen sind 30 Tage Usus - aus einem Tarifvertrag oder den Regelungen im Arbeitsvertrag ableiten. "Es gibt zwar einen Mindesturlaubsanspruch, aber kein Recht auf Selbstbeurlaubung", erklärt Jonetzko und führt aus: "Wenn zum Beispiel ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs krank wird, kann er den Urlaub nicht eigenmächtig verlängern, um damit sozusagen seine Krankheitstage zu kompensieren." Hierfür benötige man in jedem Fall das Einverständnis des Arbeitgebers. Andernfalls könne eine Selbstbeurlaubung durchaus schwerwiegende Folgen für den Arbeitnehmer haben. "Ohnehin besteht eine Meldepflicht; auch aus dem Ausland müssen Arbeitnehmer ihre Krankmeldung unverzüglich mitteilen, entweder schriftlich oder mündlich", so Jonetzko. Ist alles korrekt nachgewiesen, werden die Krankheitstage als Urlaubstage gutgeschrieben.

Selten, aber arbeitsrechtlich erlaubt, können Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurückgeholt werden. "Ein solcher absoluter Ausnahmefall tritt beispielsweise ein, wenn es in der Firma gebrannt hat oder eine existenzielle Krise das Unternehmen bedroht und nur ein Großauftrag vor der Insolvenz bewahrt", so Martin Jonetzko. Beachten Arbeitnehmer wie Arbeitgeber die bewährten Spielregeln bei der Urlaubsplanung, dürften die kommenden Monate für die Urlauber die schönste Zeit des Jahres werden und dem betrieblichen Frieden nichts im Wege stehen.

Quelle und Kontaktadresse:
Unternehmerverbandsgruppe e.V. Pressestelle Düsseldorfer Landstr. 7, 47249 Duisburg Telefon: (0203) 993670, Fax: (0203) 355714

(cl)

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