Pressemitteilung | GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V.

GdW: Bundesgerichtshof schafft Klarheit bei Kündigungsfrist

(Berlin) - Zum heutigen Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Az. VIII ZR 296/15) zur fristlosen Kündigung bei älteren Mietverhältnissen erklärt der Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW, Axel Gedaschko: "Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für Vermieter und Mieter und ist auch im Interesse des Mieters. Der BGH hat nunmehr geklärt, dass bei der außerordentlichen Kündigung allein die mietrechtlichen Vorschriften zur Anwendung kommen. Mieterschützend ist die Entscheidung deshalb, weil der Vermieter nicht sofort aus Gründen der Rechtssicherheit kündigen muss, wenn der Mieter nicht zahlt."

In dem vom BGH zu beurteilenden Sachverhalt hatte eine Kirchengemeinde eine 3-Zimmer-Wohnung an die Küsterin der Gemeinde vermietet. Die Mieterin blieb die Mieten für Februar und April 2003 schuldig. Nach einer erfolglosen Mahnung kündigte die katholische Kirchengemeinde das Mietverhältnis am 15. November - also nach mehr als sieben Monaten - wegen der Mietrückstände fristlos. Nach Ansicht des BGH seien allein die speziellen mietrechtlichen Vorschriften anzuwenden und nicht die Vorschrift des § 314 Abs. 3 BGB, nach der innerhalb einer angemessen Frist zu kündigen sei. Die mietrechtlichen Vorschriften der §§ 543 und 569 BGB sehen weder eine Zeitspanne vor, innerhalb derer die Kündigung auszusprechen ist, noch einen Verweis auf § 314 Abs. 3 BGB.

Quelle und Kontaktadresse:
GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. Pressestelle Mecklenburgische Str. 57, 14197 Berlin Telefon: (030) 824030, Fax: (030) 82403199

(sy)

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