Pressemitteilung | BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft e.V.

Generalanwalt des EuGH: Deutsche Mehrwegregelung verstößt gegen EG-Recht

(Berlin) - Der Generalanwalt hat am 06. Mai die Schlussanträge im Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen Deutschland zum Zwangspfand vorgelegt. „Der Generalanwalt ist eindeutig“, so der Präsident des Bundesverbandes der Deutschen Entsorgungswirtschaft Bernard M. Kemper. „Die deutsche Mehrwegregelung verstößt gegen EG-Recht. Sie stellt ein Handelshemmnis dar, für das eine Rechtfertigung über zwingende Gesichtspunkte des Umweltschutzes nicht vorliegt.“

Kemper weiter: „Die Bundesregierung ist nun unter Druck. Das Zwangspfand ist damit hoffentlich am Ende. Zwar geht es im Verfahren konkret um Mineralwässer. Die Regelung der Verpackungsverordnung, nach der für Einweggetränkeverpackungen ein Pfand zu erheben ist, sobald die Mehrwegquote unter 72 Prozent sinkt, wird sich aber auch für die anderen Getränkearten nicht halten lassen.“ In der Tat behandelt die Rechtssache C-463/01 lediglich die Pfandpflicht auf Mineralwässer. Der Generalanwalt begründet seine Schlussanträge aber so allgemein, dass die generelle Betroffenheit aller in der Verpackungsverordnung mit Zwangspfand ausgestatteten Getränkearten eindeutig ist. Dies bestätigen auch die zeitgleich vorgelegten Schlussanträge des Generalanwalts im Vorabentscheidungsverfahren „Radlberger“ (Rs. C-309/02), nach denen der EG-Vertrag so ausgelegt werden muss, dass eine Mehrwegregel wie die deutsche rechtswidrig wäre. Der EuGH befindet in dieser Verfahrensart zwar nur über die Auslegung europäischen Rechts und nicht über die Gültigkeit nationalen Rechts. Die Entscheidung bindet jedoch die Gerichte im Ausgangsstreitverfahren einschließlich der Instanzgerichte. Die Vorlage erfolgte hier durch das Verwaltungsgericht Stuttgart.

In beiden Verfahren macht der Generalanwalt deutlich, dass die 72 Prozent-Quote aus Umweltgesichtspunkten willkürlich gesetzt worden ist. Problematisch ist insbesondere, dass eine Anpassung dieser Quote an die geänderten Lebensumstände nicht zugelassen wird. Auch die Umkehr der Regelung bei abermaliger Überschreitung führe allenfalls zu einem „Ziehharmonikaeffekt“ mit einer Destabilisierungswirkung für Verbraucher, Hersteller und Vertreiber.

Der Bundesregierung wird vorgeworfen, bei der Bevorzugung der Mehrwegverpackungen andere Um-welterwägungen wie zusätzlicher Kraftstoffverbrauch, Emissionen, die notwendige Behandlung der ge-brauchten Mehrwegverpackungen sowie Probleme für die Verkehrsinfrastruktur außer Acht zu lassen. Der Generalanwalt erklärt eindeutig, dass die Erhebung von Pfand auf Einwegverpackungen kein geeig-netes Mittel ist, um die Verwendung von Mehrwegverpackungen zu fördern.

Kemper: „Die Schlussanträge ergehen nur wenige Tage nach der am 22. April erfolgten Einleitung der zweiten Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland durch die Kommission. Sie ist der Auffassung, dass auch die Einführung des Pfandsystems für Getränkeverpackungen insgesamt rechts-widrig ist. Die Bundesregierung steht nun wirklich unter Zugzwang. Die UMK, die heute noch tagt, könnte diesen Druck konstruktiv umsetzen und die Abschaffung der Quote beantragen.“

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft e.V. (BDE) Tempelhofer Ufer 37, 10963 Berlin Telefon: 030/5900335-0, Telefax: 030/5900335-99

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