Pressemitteilung | Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V.

Gewerbliche Untervermietung von Mietwohnungen mit vielen Richtlinien und Genehmigungen verbunden

(Berlin) - Ausdrückliche Erlaubnis von Vermieter erforderlich
- Gesonderte Richtlinien der Kommunen müssen beachtet werden
- Einnahmen müssen beim Finanzamt gemeldet werden
- Mieter haften bei Schäden durch Gäste

Wer in der Urlaubszeit mit seiner Wohnung etwas dazu verdienen möchte, hat seit einiger Zeit durch Plattformen wie Airbnb oder 9flat die Möglichkeit, seine Urlaubskasse aufzubessern. Gerade in Zeiten ansteigender Mieten sehen viele Mieter diese Art der Untervermietung als besonders lukrativ an. Doch der Immobilienverband IVD warnt eindringlich vor vorschnellen Taten: "Die gewerbliche Untervermietung des Mietobjektes ist mit vielen Richtlinien und Genehmigungen verbunden. Sollten diese nicht erfüllt und gegeben sein, drohen hohe Strafen", betont Sun Jensch, Bundesgeschäftsführerin des IVD.

Ohne Erlaubnis des Vermieters droht die Kündigung

Wie bei einer normalen Untervermietung braucht der Mieter auch bei einer Untervermietung zu Ferienzwecken an Gäste die Genehmigung des Vermieters. Doch zu beachten ist, dass es sich hier um zwei unterschiedliche Punkte handelt. Wer die Zustimmung zur Untervermietung hat, darf nicht automatisch seine Wohnung an Touristen vermitteln. Hierzu bedarf es eines gesonderten und ausdrücklichen Einver-ständnisses. Anders als bei einer Untervermietung für mehrere Monate zu Wohnzwecken kann der Vermieter die Vermietung als Feriendomizil ausdrücklich verneinen. Die reine Aussicht auf Gewinn bietet kein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung. "Sollten Mieter dennoch ohne Erlaubnis einzelne Zimmer oder die gesamte Wohnung anbieten, darf der Vermieter ihn aufgrund von vertragswidrigem Handeln direkt abmahnen. Bei einer weiteren Missachtung droht die fristlose Kündigung", warnt Jensch.

Mieter müssen Richtlinien der Kommunen beachten

Des Weiteren sind die öffentlichen Vorgaben der Länder und Kommunen zu beachten. In einigen Teilen Deutschlands gilt die Untervermietung an Gäste als Zweckentfremdung von Wohnraum. Beispielsweise darf in Hamburg und in Berlin keine unangemeldete Vermietung von über fünfzig Prozent der Wohnfläche erfolgen und der Mieter muss selber in der Wohnung wohnhaft sein. Die Städte verhindern hierdurch, dass der Wohnraum nicht mehr auf dem freien Wohnungsmarkt verfügbar ist. "Findet trotz Zweckentfremdungsverbot eine Vermietung statt, kann der Mieter auch in diesem Fall mit einer hohen Strafe rechnen. Ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro darf von den zuständigen Ämtern verordnet werden", erläutert die Geschäftsführerin. Eine allgemeingültige Regelung gibt es hierfür nicht, daher ist die Beratung beim zuständigen Bezirksamt die beste Anlaufstelle für konkrete Informationen.

Mieter haftet für Schäden der Gäste

Wichtig ist zu beachten, dass egal ob eine Erlaubnis gegeben ist oder nicht, der Mieter für Schäden haftet. Sollten die Gäste das Parkett beschädigen oder auch durch Lärmstörung auffallen, trägt in erster Linie immer der Mieter die Schuld und hat gegenüber dem Vermieter Schadensersatz zu leisten. Materialschäden, die durch Gäste verursacht wurden, können gegebenenfalls durch deren Haftpflicht beglichen werden. Bei mehrfacher Lärmbelästigung der Anwohner kann unter Umständen sogar die Kündigung durch den Vermieter erfolgen. "Der Mieter sollte zur Sicherung seines Hab und Guts immer eine Kaution veranschlagen und wichtige private Gegenstände komplett aus der Wohnung entfernen", rät Jensch. Zusätzlich müssen die Gewinne der Untervermietungen in der Steuererklärung angeben sein. In einigen individuellen Fällen muss der Mieter auf seine Einnahmen Steuern zahlen. Bei Missachtung darf auch in diesem Falle das Finanzamt eine Strafe erheben.

Quelle und Kontaktadresse:
Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V. Heiko Senebald, Leiter Kommunikation Littenstr. 10, 10179 Berlin Telefon: (030) 275726-0, Fax: (030) 275726-49

(cl)

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