Pressemitteilung | Bundessteuerberaterkammer (BStBK)

Gewerbs- und bandenmäßige Steuerhinterziehung / Novellierung von 370 a AO rechtspolitisch verfehlt / Norm muss abgeschafft werden

(Berlin) - Nachdem der Bundesgerichtshof unlängst den Straftatbestand der gewerbs- oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung als verfassungswidrig eingestuft hatte, hält die Bundessteuerberaterkammer auch eine Novellierung des maßgeblichen § 370 a AO für rechtspolitisch verfehlt. Die verfassungsrechtlich gebotene Lösung sieht die Spitzenorganisation der deutschen Steuerberater einzig in der Abschaffung der Norm, zumal diskutierte Lösungen wie die Einführung eines Schwellenbetrags den Straftatbestand nicht verfassungskonform konkretisieren können.

Die bisherigen Bemühungen um einen ziffernmäßig benannten Schwellenbetrag orientieren sich an Fällen zu § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO, in denen Beträge von mehr als 1 Million DM hinterzogen wurden, und nehmen daher einen Richtwert von 500.000 Euro an. Eine verlässliche Grenze ist damit nicht gefunden. Die Gerichte und Staatsanwaltschaften neigen in der Praxis in den wenigen bisher nach § 370 a AO verfolgten Fällen dazu, bei Verkürzungen von mehreren 100.000 Euro den Schwellenbetrag entsprechend abzusenken. Die Konstituierung des Verbrechenstatbestandes beruht damit auf zufällig, wenn nicht willkürlich gegriffenen Beträgen. Ungeklärt ist weiter, ob die Beträge aus der Hinterziehung unterschiedlicher Steuerarten zusammengerechnet werden, so dass ein bestimmter Schwellenbetrag bei einer Serie von Straftaten häufig erreicht würde.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundessteuerberaterkammer (BStBK) Neue Promenade 4, 10178 Berlin Telefon: 030/2400870, Telefax: 030/24008799

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