Pressemitteilung | Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.

Häusliches Arbeitszimmer richtig von der Steuer absetzen

(München) - Zum modernen Arbeitsleben gehört immer mehr das Homeoffice. Wenn der Chef das Arbeiten von zu Hause aus erlaubt, ist das nicht nur praktischer für die Familie, sondern kann auch die Steuerbelastung senken, informiert die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. "Wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt des Berufslebens bildet, kann man die Kosten dafür als Werbungskosten von der Steuer absetzen", so Mark Weidinger, Vorstand des bundesweit tätigen Lohnsteuerhilfevereins. Auch Lehrer oder Außendienstmitarbeiter, die viel am heimischen Schreibtisch tätig sind, dort aber nicht ihren beruflichen Mittelpunkt haben, können mit Steuervorteilen rechnen, wenn ihnen der Arbeitgeber keinen eigenen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Der Werbungskostenabzug wird hierbei aber auf 1.250 Euro im Jahr begrenzt.

Laut Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. sind alle Unterhaltskosten, die in der Wohnung anfallen, abzugsfähig. Dazu zählen zum Beispiel auch Ausgaben für Energie, Wasser, Reinigung, die Hausratversicherung oder die Grundsteuer. Dabei ist es egal, ob es sich um eine Mietwohnung oder ein Eigenheim handelt. Bei Wohneigentum werden statt der Miete die anteiligen Abschreibungen, die Darlehenszinsen sowie die Betriebskosten anerkannt.

Wie hoch der abziehbare Anteil ist, hängt von der Größe des Arbeitszimmers ab. Nimmt das Büro in einer 100 Quadratmeter großen Wohnung zum Beispiel 15 Quadratmeter ein, können entsprechend 15 Prozent der Kosten in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Aufwendungen für Ausstattungsgegenstände, wie z. B. Schreibtisch, Bürostuhl, Computer usw., können übrigens neben den Aufwendungen für das Arbeitszimmer unbegrenzt abgezogen werden. Die 1.250 Euro-Grenze greift hier nicht, dafür müssen die Kosten für die Gegenstände aber auf die Nutzungsdauer verteilt werden.

Allerdings stellt das Finanzamt auch Anforderungen an das Arbeitszimmer. So muss es von der restlichen Wohnung getrennt und für die berufliche Tätigkeit geeignet sein.

Mehr Infos zum Thema unter www.lohi.de.

Quelle und Kontaktadresse:
Lohnsteuerhilfe Bayern e. V., Lohnsteuerhilfeverein Pressestelle Riesstr. 17, 80992 München Telefon: (089) 27 81 31 0, Telefax: (089) 27 81 31 51

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