Pressemitteilung | Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V. (ZDH)

Handwerksordnung europakonform / Aktuelles Urteil des EuGH präzisiert Regeln zur grenzüberschreitenden Erbringung handwerklicher Leistungen

(Berlin) - Betriebe aus einem EU-Staat müssen bei Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedsstaat lediglich überprüfen lassen, ob sie die Voraussetzungen für die Aufnahme der speziellen Tätigkeit erfüllen. Weitere Erschwernisse oder Verzögerungen darf es im Rahmen der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung nicht geben, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 11. Dezember mit einem entsprechenden Urteil (C-215/01 - Schnitzer) bestätigt hat. Das Handwerk begrüßt ausdrücklich, dass der EuGH seine bisherige Rechtsprechung zur Dienstleistungsfreiheit konsequent fortsetzt. Dies trägt zur Vermeidung unnötiger Bürokratie bei.

Konkret ging es in der Entscheidung des EuGH um ein in Portugal niedergelassenes Unternehmen, das in Deutschland Verputzarbeiten durchgeführt hatte, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein. Daher wurde von einem Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ausgegangen und ein Bußgeldbescheid verhängt. Der EuGH bejaht die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Dienstleistungsfreiheit. Unter Verweis auf sein Urteil Corsten (C-58/98) vom 3. Oktober 2000 hebt er dabei hervor, ein Erlaubniserteilungsverfahren, das dem Schutze von Allgemeininteressen wie der Sicherung der Qualität handwerklicher Leistungen im Interesse der Verbraucher diene, dürfe nicht über das zum Erreichen dieses Ziels erforderliche hinausgehen.

Durch die Entscheidung bestätigt der EuGH aber auch ausdrücklich, dass der Mitgliedstaat, in dem die fraglichen Leistungen erbracht werden sollen, die Befugnis hat, vor einer (erstmaligen) Leistungserbringung das Vorhandensein der im Bereich der reglementierten Berufe bestehenden Anerkennungsvoraussetzungen zu überprüfen. Festzustellen ist damit, dass das heutige Urteil des EuGH in der Rechtssache Schnitzer die bereits aus dem Jahre 2000 stammende Corsten-Entscheidung bestätigt und zudem die Kriterien der Abgrenzung zwischen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit präzisiert. Die vom EuGH im Jahr 2000 genannten Vorgaben sind in Deutschland bereits vollzogen und umgesetzt. Das heutige Urteil enthält von daher keine neuen Vorgaben für den handwerksrechtlichen Bereich.

Quelle und Kontaktadresse:
Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V. (ZDH) Mohrenstr. 20-21, 10117 Berlin Telefon: 030/206190, Telefax: 030/20619460

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