Pressemitteilung | Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd e.V. (BWV-RLP)

Hartelt: Landeswassergesetz nicht für Naturschutz zu Lasten der Landwirtschaft missbrauchen

(Mainz) - Der Präsident des Bauern- und Winzerverbandes Rheinland-Pfalz Süd e.V. (BWV), Eberhard Hartelt, weist die rheinland-pfälzische Landesregierung darauf hin, dass die Zielsetzung des Landeswassergesetzes (LWG) die Regelung wasserrechtlicher Aspekte ist. Bei der Anhörung zum LWG am 5. Mai 2015 in Mainz, stellte er klar, dass das Gesetz nicht dazu genutzt werden dürfe, um indirekt den Naturschutz auszuweiten. Bestehende Naturschutzgesetzte auf Bundes- und Landesebene seien dafür absolut ausreichend.

Der BWV-Präsident kritisierte zahlreiche Passagen des LWG, die unverhältnismäßig zu Lasten der Landwirtschaft gingen. Er verwies unter anderem auf den bisherigen, grundsätzlichen Vorrang der Freiwilligkeit bei der Anlage von Gewässerrandstreifen, der mit dem neuen LWG aufgegeben werde solle. Dieser Vorrang müsse unbedingt erhalten bleiben. Bestehende, freiwillige Kooperationen zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft seien seit Jahren erfolgreich und zielführend. Die vor diesem Hintergrund unklaren Definitionen im LWG führten dazu, dass Landwirtschaft in vielen Fällen als Mitverursacher für das Nichterreichen des guten Zustandes eines Gewässers gilt, unabhängig von deren Anteil und zum Teil nicht geklärten Wirkungspfaden.
Hartelt erteilte der zusätzlichen Möglichkeit zur Ausweisung von Überschwemmungsgebieten, eindeutig aus ökologischen Gründen, ebenso eine Absage, wie der zulassungsbeschränkten, kurzfristigen Zwischenlagerung von Gegenständen in diesen Gebieten. Dies schränke betrieblich notwendige Abläufe, zum Beispiel bei der Erntebergung, massiv ein. Auch die auf Bundesebene diskutierte Deichrückverlegung in den Rheinauen würde zu einer umfangreichen Aufgabe landwirtschaftlicher Flächen führen und könne nicht hingenommen werden. Die Landwirtschaft habe durch die Hochwasserschutzmaßnahmen in den vergangenen Jahren ihren Beitrag bereits über ein notwendiges Maß hinaus geleistet.

Der Bodenentwässerung komme laut Hartelt durch den Klimawandel und den damit einhergehenden Starkregenereignissen eine immer größere Bedeutung zu, der im Gesetz Rechnung getragen werden müsse. Zum einen sei die dauerhafte Funktion von Drainagen im Sinne der Bewirtschafter durch das LWG zu gewährleisten. Zum Anderen müsse die Obergrenze von Flächen, die drainiert werden dürfen auf mindestens 10 ha angehoben werden. Die Obergrenze von 5 ha sei in Zeiten von Flurbereinigungen und Strukturwandel nicht mehr zeitgemäß.

Landwirtschaftliche Aussiedlungen würden durch zusätzliche Einschränkungen des LWG bei der erlaubnisfreien Nutzung von Grundwasser stark benachteiligt. Dies führe zu erheblichen Kosten und bürokratischem Aufwand bei den Betroffenen, was nicht hingenommen werden könne.

Abschließend verwies Hartelt auf den bisherigen, erfolgreichen Beitrag der Landwirtschaft zum Gewässerschutz bei bestehender Gesetzgebung. Durch weit darüber hinaus gehende Vorschriften und Einschränkungen, auch im Vergleich zur Bundesgesetzgebung, dürfe man Bereitschaft und Akzeptanz in der Landwirtschaft für freiwillige, über die gute fachliche Praxis hinausgehende, Maßnahmen nicht gefährden.

Quelle und Kontaktadresse:
Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd e.V. Pressestelle Weberstr. 9, 55130 Mainz Telefon: (06131) 62050, Fax: (06131) 620550

(sy)

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